KONSTITUTION ÜBER DIE HEILIGE
LITURGIE
SACROSANCTUM CONCILIUM
VORWORT
1. Das Heilige Konzil hat sich
zum Ziel gesetzt, das christliche Leben unter den Gläubigen mehr und
mehr zu vertiefen, die dem Wechsel unterworfenen Einrichtungen den
Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser anzupassen, zu fördern, was
immer zur Einheit aller, die an Christus glauben, beitragen kann, und zu
stärken, was immer helfen kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen.
Darum hält es das Konzil auch in besonderer Weise für seine Aufgabe,
sich um Erneuerung und Pflege der Liturgie zu sorgen.
2. In der Liturgie, besonders
im heiligen Opfer der Eucharistie, "vollzieht sich" "das Werk unserer
Erlösung" (1), und so trägt sie in höchstem Maße dazu bei, daß das Leben
der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi und des
eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird, der es eigen ist, zugleich
göttlich und menschlich zu sein, sichtbar und mit unsichtbaren Gütern
ausgestattet, voll Eifer der Tätigkeit hingegeben und doch frei für die
Beschauung, in der Welt zugegen und doch unterwegs; und zwar so, daß
dabei das Menschliche auf das Göttliche hingeordnet und ihm
untergeordnet ist, das Sichtbare auf das Unsichtbare, die Tätigkeit auf
die Beschauung, das Gegenwärtige auf die künftige Stadt, die wir suchen
(2). Dabei baut die Liturgie täglich die, welche drinnen sind, zum
heiligen Tempel im Herrn auf, zur Wohnung Gottes im Geist (3) bis zum
Maße des Vollalters Christi (4). Zugleich stärkt sie wunderbar deren
Kräfte, daß sie Christus verkünden. So stellt sie denen, die draußen
sind, die Kirche vor Augen als Zeichen, das aufgerichtet ist unter den
Völkern (5). Unter diesem sollen sich die zerstreuten Söhne Gottes zur
Einheit sammeln (6), bis eine Herde und ein Hirt wird (7).
3. Darum beschließt das Heilige
Konzil, für die Förderung und Erneuerung der Liturgie folgende
Grundsätze ins Gedächtnis zu rufen und praktische Richtlinien
aufzustellen. Unter diesen Grundsätzen und Richtlinien sind manche, die
sowohl auf den römischen Ritus wie auf alle Riten angewandt werden
können und müssen. Indes sind die folgenden praktischen Richtlinien so
zu verstehen, daß sie nur für den römischen Ritus gelten, es sei denn,
es handle sich um Normen, die aus der Natur der Sache auch die anderen
Riten angehen.
4. Treu der Überlieferung
erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß die heilige Mutter Kirche
allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche Ehre
zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft erhalten und in
jeder Weise gefördert werden, und es ist ihr Wunsch, daß sie, soweit es
not tut, in ihrem ganzen Umfang gemäß dem Geist gesunder Überlieferung
überprüft und im Hinblick auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der
Gegenwart mit neuer Kraft ausgestattet werden.
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZUR
ERHEBUNG UND FÖRDERUNG DER HEILIGEN LITURGIE
I. Das Wesen der heiligen
Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der Kirche
5. Gott, der "will, daß alle
Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen" (1
Tim 2,4), "hat in früheren Zeiten vielfach und auf vielerlei Weise
durch die Propheten zu den Vätern gesprochen" (Hebr 1,1). Als
aber die Fülle der Zeiten kam, sandte er seinen Sohn, das Wort, das
Fleisch angenommen hat und mit dem Heiligen Geist gesalbt worden ist,
den Armen das Evangelium zu predigen und zu heilen, die zerschlagenen
Herzens sind (8), "den Arzt für Leib und Seele" (9), den Mittler
zwischen Gott und den Menschen (10). Denn seine Menschheit war in der
Einheit mit der Person des Wortes Werkzeug unseres Heils. So ist in
Christus "hervorgetreten unsere vollendete Versöhnung in Gnaden, und in
ihm ist uns geschenkt die Fülle des göttlichen Dienstes" (11). Dieses
Werk der Erlösung der Menschen und der vollendeten Verherrlichung Gottes,
dessen Vorspiel die göttlichen Machterweise am Volk des Alten Bundes
waren, hat Christus, der Herr, erfüllt, besonders durch das
Pascha-Mysterium: sein seliges Leiden, seine Auferstehung von den Toten
und seine glorreiche Himmelfahrt. In diesem Mysterium "hat er durch sein
Sterben unseren Tod vernichtet und durch sein Auferstehen das Leben
neugeschaffen" (12). Denn aus der Seite des am Kreuz entschlafenen
Christus ist das wunderbare Geheimnis der ganzen Kirche hervorgegangen
(13).
6. Wie daher Christus vom Vater
gesandt ist, so hat er selbst die vom Heiligen Geist erfüllten Apostel
gesandt, nicht nur das Evangelium aller Kreatur zu verkünden (14), die
Botschaft, daß der Sohn Gottes uns durch seinen Tod und seine
Auferstehung der Macht des Satans entrissen (15) und in das Reich des
Vaters versetzt hat, sondern auch das von ihnen verkündete Heilswerk zu
vollziehen durch Opfer und Sakrament, um die das ganze liturgische Leben
kreist. So werden die Menschen durch die Taufe in das Pascha-Mysterium
Christi eingefügt. Mit Christus gestorben, werden sie mit ihm begraben
und mit ihm auferweckt (16). Sie empfangen den Geist der Kindschaft, "in
dem wir Abba, Vater, rufen" (Röm 8,15) und werden so zu wahren
Anbetern, wie der Vater sie sucht (17). Ebenso verkünden sie, sooft sie
das Herrenmahl genießen, den Tod des Herrn, bis er wiederkommt (18).
Deswegen wurden am Pfingstfest, an dem die Kirche in der Welt offenbar
wurde, "diejenigen getauft, die das Wort" des Petrus "annahmen". Und
"sie verharrten in der Lehre der Apostel, in der Gemeinschaft des
Brotbrechens, im Gebet ... sie lobten Gott und fanden Gnade bei allem
Volk" (Apg 2,41-47). Seither hat die Kirche niemals aufgehört,
sich zur Feier des Pascha-Mysteriums zu versammeln, dabei zu lesen, "was
in allen Schriften von ihm geschrieben steht" (Lk 24,27), die
Eucharistie zu feiern, in der "Sieg und Triumph seines Todes dargestellt
werden" (19), und zugleich "Gott für die unsagbar große Gabe
dankzusagen" (2 Kor 9,15), in Christus Jesus "zum Lob seiner
Herrlichkeit" (Eph 1,12). All das aber geschieht in der Kraft des
Heiligen Geistes.
7. Um dieses große Werk voll zu
verwirklichen, ist Christus seiner Kirche immerdar gegenwärtig,
besonders in den liturgischen Handlungen. Gegenwärtig ist er im Opfer
der Messe sowohl in der Person dessen, der den priesterlichen Dienst
vollzieht - denn "derselbe bringt das Opfer jetzt dar durch den Dienst
der Priester, der sich einst am Kreuz selbst dargebracht hat" (20) -,
wie vor allem unter den eucharistischen Gestalten. Gegenwärtig ist er
mit seiner Kraft in den Sakramenten, so daß, wenn immer einer tauft,
Christus selber tauft (21). Gegenwärtig ist er in seinem Wort, da er
selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche gelesen
werden. Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die Kirche betet und singt,
er, der versprochen hat:
"Wo zwei oder drei versammelt
sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20).
In der Tat gesellt sich
Christus in diesem großen Werk, in dem Gott vollkommen verherrlicht und
die Menschheit geheiligt werden, immer wieder die Kirche zu, seine
geliebte Braut. Sie ruft ihren Herrn an, und durch ihn huldigt sie dem
ewigen Vater. Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des
Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnenfällige Zeichen wird in ihr die
Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und
vom mystischen Leib Jesu Christi, d.h. dem Haupt und den Gliedern, der
gesamte öffentliche Kult vollzogen. Infolgedessen ist jede liturgische
Feier als Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche
ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein
anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht.
8. In der irdischen Liturgie
nehmen wir vorauskostend an jener himmlischen Liturgie teil, die in der
heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir pilgernd unterwegs
sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der Diener des Heiligtums
und des wahren Zeltes (22). In der irdischen Liturgie singen wir dem
Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang der
Herrlichkeit. In ihr verehren wir das Gedächtnis der Heiligen und
erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit ihnen. In ihr erwarten wir den
Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus, bis er erscheint als unser Leben
und wir mit ihm erscheinen in Herrlichkeit (23).
9. In der heiligen Liturgie
erschöpft sich nicht das ganze Tun der Kirche; denn ehe die Menschen zur
Liturgie hintreten können, müssen sie zu Glauben und Bekehrung gerufen
werden: "Wie sollen sie den anrufen, an den sie nicht glauben? Wie
sollen sie an den glauben, von dem sie nichts gehört haben? Wie sollen
sie aber hören ohne Prediger? Doch wie sollen sie predigen, wenn sie
nicht gesandt sind?" (Röm 10,14-15). Darum verkündet die Kirche
denen, die nicht glauben, die Botschaft des Heils, damit alle Menschen
den allein wahren Gott erkennen und den, den er gesandt hat, Jesus
Christus, und daß sie sich bekehren von ihren Wegen und Buße tun (24).
Denen aber, die schon glauben, muß sie immer wieder Glauben und Buße
verkünden und sie überdies für die Sakramente bereiten. Sie muß sie
lehren, alles zu halten, was immer Christus gelehrt hat (25), und sie
ermuntern zu allen Werken der Liebe, der Frömmigkeit und des
Apostolates. Durch solche Werke soll offenbar werden, daß die
Christgläubigen zwar nicht von dieser Welt sind, daß sie aber Licht der
Welt sind und den Vater vor den Menschen verherrlichen.
10. Dennoch ist die Liturgie
der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle,
aus der all ihre Kraft strömt. Denn die apostolische Arbeit ist darauf
hingeordnet, daß alle, durch Glauben und Taufe Kinder Gottes geworden,
sich versammeln, inmitten der Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen und
das Herrenmahl genießen. Andererseits treibt die Liturgie die Gläubigen
an, daß sie, mit den "österlichen Geheimnissen" gesättigt, "in Liebe
eines Herzens sind" (26); sie betet, daß sie "im Leben festhalten, was
sie im Glauben empfangen haben" (27); wenn der Bund Gottes mit den
Menschen in der Feier der Eucharistie neu bekräftigt wird, werden die
Gläubigen von der drängenden Liebe Christi angezogen und entzündet. Aus
der Liturgie, besonders aus der Eucharistie, fließt uns wie aus einer
Quelle die Gnade zu; in höchstem Maß werden in Christus die Heiligung
der Menschen und die Verherrlichung Gottes verwirklicht, auf die alles
Tun der Kirche als auf sein Ziel hinstrebt.
11. Damit aber dieses Vollmaß
der Verwirklichung erreicht wird, ist es notwendig, daß die Gläubigen
mit recht bereiteter Seele zur heiligen Liturgie hinzutreten, daß ihr
Herz mit der Stimme zusammenklinge und daß sie mit der himmlischen Gnade
zusammenwirken, um sie nicht vergeblich zu empfangen (28). Darum sollen
die Seelsorger bei liturgischen Handlungen darüber wachen, daß nicht
bloß die Gesetze des gültigen und erlaubten Vollzugs beachtet werden,
sondern auch daß die Gläubigen bewußt, tätig und mit geistlichem Gewinn
daran teilnehmen.
12. Das geistliche Leben deckt
sich aber nicht schlechthin mit der Teilnahme an der heiligen Liturgie.
Der Christ ist zwar berufen, in Gemeinschaft zu beten, doch muß er auch
in sein Kämmerlein gehen und den Vater im Verborgenen anbeten (29), ja
ohne Unterlaß beten, wie der Apostel mahnt (30). Der gleiche Apostel
lehrt uns, daß wir allezeit das Sterben Jesu an unserem Leibe tragen,
auf daß auch das Leben Jesu offenbar werde an unserem sterblichen
Fleische (31). Deshalb flehen wir beim Opfer der Messe zum Herrn, daß er
"die geistliche Gabe annehme und sich uns selbst zu einem ewigen Opfer"
vollende (32).
13. Die Andachtsübungen des
christlichen Volkes werden sehr empfohlen, sofern sie den Vorschriften
und Regeln der Kirche entsprechen. Das gilt besonders, wenn sie vom
Apostolischen Stuhl angeordnet sind. Besonderer Würde erfreuen sich auch
die gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen, die gemäß Gewohnheit oder
nach rechtlich anerkannten Büchern in bischöflichem Auftrag gehalten
werden. Diese Übungen und Feiern sollen indes die liturgische Zeit
gebührend berücksichtigen und so geordnet sein, daß sie mit der heiligen
Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen aus ihr herausfließen und das
Volk zu ihr hinführen; denn sie steht von Natur aus weit über ihnen.
II. Liturgische Ausbildung
und tätige Teilnahme
14. Die Mutter Kirche wünscht
sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewußten und tätigen
Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das Wesen
der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, "das
auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm,
das Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe
berechtigt und verpflichtet ist. Diese volle und tätige Teilnahme des
ganzen Volkes ist bei der Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie
aufs stärkste zu beachten, ist sie doch die erste und unentbehrliche
Quelle, aus der die Christen wahrhaft christlichen Geist schöpfen
sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen Arbeit durch
gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft anzustreben. Es
besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser Forderung, wenn
nicht zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft der Liturgie
tief durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden. Darum ist es
dringend notwendig, daß für die liturgische Bildung des Klerus gründlich
gesorgt wird. Deswegen hat das Heilige Konzil folgende Bestimmungen zu
treffen beschlossen.
15. Die Dozenten für das Fach
Liturgiewissenschaft in den Seminarien, in den Studienhäusern der Orden
und an den Theologischen Fakultäten sollen für ihr Amt durch
Einrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind, eine gediegene Ausbildung
erhalten.
16. Das Lehrfach
Liturgiewissenschaft ist in den Seminarien und den Studienhäusern der
Orden zu den notwendigen. und wichtigen Fächern und an den Theologischen
Fakultäten zu den Hauptfächern zu rechnen. Es ist sowohl unter
theologischem und historischem wie auch unter geistlichem,
seelsorglichem und rechtlichem Gesichtspunkt zu behandeln. Darüber
hinaus mögen die Dozenten der übrigen Fächer, insbesondere die der
dogmatischen Theologie, die der Heiligen Schrift, der Theologie des
geistlichen Lebens und der Pastoraltheologie, von den inneren
Erfordernissen je ihres eigenen Gegenstandes aus das Mysterium Christi
und die Heilsgeschichte so herausarbeiten, daß von da aus der
Zusammenhang mit der Liturgie und die Einheit der priesterlichen
Ausbildung deutlich aufleuchtet.
17. Die Kleriker in den
Seminarien und Ordenshäusern sollen eine liturgische Formung des
geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch eine geeignete Anleitung,
damit sie die heiligen Riten verstehen und aus ganzem Herzen
mitvollziehen können, dann aber auch durch die Feier der heiligen
Mysterien selbst und durch die anderen vom Geist der heiligen Liturgie
durchdrungenen Frömmigkeitsformen. Weiter sollen sie die Beobachtung der
liturgischen Gesetze lernen. So soll das Leben in den Seminarien und
Ordensinstituten durch und durch vom Geist der Liturgie geformt sein.
18. Welt- und Ordenspriester,
die schon im Weinberg des Herrn arbeiten, sollen mit allen geeigneten
Mitteln Hilfe erhalten, damit sie immer voller erkennen, was sie im
heiligen Vollzug tun, damit sie ein liturgisches Leben führen und es mit
den ihnen anvertrauten Gläubigen teilen.
19. Die Seelsorger sollen
eifrig und geduldig bemüht sein um die liturgische Bildung und die
tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere und die äußere, je nach deren
Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der religiösen
Entwicklung. Damit erfüllen sie eine der vornehmsten Aufgaben des treuen
Spenders der Geheimnisse Gottes. Sie sollen ihre Herde dabei nicht bloß
mit dem Wort, sondern auch durch das Beispiel führen.
20. Die Übertragung heiliger
Handlungen durch Rundfunk und Fernsehen soll, besonders wenn es sich um
die heilige Eucharistie handelt, taktvoll und würdig geschehen, und zwar
unter der Leitung und Verantwortung einer geeigneten Persönlichkeit, die
für diese Aufgabe von den Bischöfen bestimmt ist.
III. Die Erneuerung der
heiligen Liturgie
21. Damit das christliche Volk
in der heiligen Liturgie die Fülle der Gnaden mit größerer Sicherheit
erlange, ist es der Wunsch der heiligen Mutter Kirche, eine allgemeine
Erneuerung der Liturgie sorgfältig in die Wege zu leiten. Denn die
Liturgie enthält einen kraft göttlicher Einsetzung unveränderlichen Teil
und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Diese Teile können sich im
Laufe der Zeit ändern, oder sie müssen es sogar, wenn sich etwas in sie
eingeschlichen haben sollte, was der inneren Wesensart der Liturgie
weniger entspricht oder wenn sie sich als weniger geeignet
herausgestellt haben. Bei dieser Erneuerung sollen Texte und Riten so
geordnet werden, daß sie das Heilige, dem sie als Zeichen dienen,
deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, daß das christliche Volk sie
möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher
Teilnahme mitfeiern kann. Zu diesem Zweck hat das Heilige Konzil
folgende allgemeinere Regeln aufgestellt.
A) Allgemeine Regeln
22.
§ 1. Das Recht, die heilige
Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der Kirche zu. Diese
Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechtes
beim Bischof.
§ 2. Auch den rechtmäßig
konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen
verschiedener Art steht es auf Grund einer vom Recht gewährten Vollmacht
zu, innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie zu ordnen.
§ 3. Deshalb darf durchaus niemand
sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der
Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.
23. Damit die gesunde
Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem berechtigten Fortschritt
die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche theologische,
historische und pastorale Untersuchungen vorausgehen, wenn die einzelnen
Teile der Liturgie revidiert werden. Darüber hinaus sind sowohl die
allgemeinen Gestalt- und Sinngesetze der Liturgie zu beachten als auch
die Erfahrungen, die aus der jüngsten Liturgiereform und den weithin
schon gewährten Indulten gewonnen wurden. Schließlich sollen keine
Neuerungen eingeführt werden, es sei denn, ein wirklicher und sicher zu
erhoffender Nutzen der Kirche verlange es. Dabei ist Sorge zu tragen,
daß die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch
herauswachsen. Auch soll nach Möglichkeit verhütet werden, daß sich
zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede
ergeben.
24. Von größtem Gewicht für die
Liturgiefeier ist die Heilige Schrift. Aus ihr werden nämlich Lesungen
vorgetragen und in der Homilie ausgedeutet, aus ihr werden Psalmen
gesungen, unter ihrem Anhauch und Antrieb sind liturgische Gebete,
Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen
Handlungen und Zeichen ihren Sinn. Um daher Erneuerung, Fortschritt und
Anpassung der heiligen Liturgie voranzutreiben, muß jenes innige und
lebendige Ergriffensein von der Heiligen Schrift gefördert werden, von
dem die ehrwürdige Überlieferung östlicher und westlicher Riten zeugt.
25. Die liturgischen Bücher
sollen baldigst revidiert werden; dazu sollen aus den verschiedenen
Gebieten des Erdkreises Fachleute herangezogen und Bischöfe befragt
werden.
B) Regeln aus der Natur der
Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung
26. Die liturgischen Handlungen
sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das "Sakrament
der Einheit" ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet
unter den Bischöfen (33). Daher gehen diese Feiern den ganzen mystischen
Leib der Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken auf ihn ein; seine
einzelnen Glieder aber kommen mit ihnen in verschiedener Weise in
Berührung je nach der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger
Teilnahme.
27. Wenn Riten gemäß ihrer
Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger
Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll nachdrücklich betont
werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im Rahmen des Möglichen - der
vom Einzelnen gleichsam privat vollzogenen vorzuziehen ist. Das gilt vor
allem für die Feier der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in
jedem Fall öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die
Spendung der Sakramente.
28. Bei den liturgischen Feiern
soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner
Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und
gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
29. Auch die Ministranten,
Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen
einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in
aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie einem
solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen
verlangt. Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in
den Geist der Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in
rechter Art und Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen.
30. Um die tätige Teilnahme zu
fördern, soll man den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem
Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und
Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden. Auch das heilige
Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten werden.
31. Bei der Revision der
liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß die
Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.
32. In der Liturgie soll außer
den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen Amt oder der heiligen Weihe
beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund liturgischer Gesetze der
weltlichen Autorität zukommen, weder im Ritus noch im äußeren Aufwand
ein Ansehen von Person oder Rang gelten.
C) Regeln aus dem
belehrenden und seelsorglichen Charakter der Liturgie
33. Obwohl die heilige Liturgie
vor allem Anbetung der göttlichen Majestät ist, birgt sie doch auch viel
Belehrung für das gläubige Volk in sich (34). Denn in der Liturgie
spricht Gott zu seinem Volk; in ihr verkündet Christus noch immer die
Frohe Botschaft. Das Volk aber antwortet mit Gesang und Gebet. Überdies
werden die Gebete, die der Priester, in der Rolle Christi an der Spitze
der Gemeinde stehend, an Gott richtet, im Namen des ganzen heiligen
Volkes und aller Umstehenden gesprochen. Die sichtbaren Zeichen endlich,
welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen
Dinge zu bezeichnen, sind von Christus und der Kirche ausgewählt. Daher
wird nicht bloß beim Lesen dessen, "was zu unserer Belehrung geschrieben
ist" (Röm 15,4), sondern auch wenn die Kirche betet, singt oder
handelt, der Glaube der Teilnehmer genährt und ihr Herz zu Gott hin
erweckt, auf daß sie ihm geistlichen Dienstleisten und seine Gnade
reichlicher empfangen. Daher sollen bei der Erneuerung der Liturgie
folgende allgemeine Regeln beachtet werden.
34. Die Riten mögen den Glanz
edler Einfachheit an sich tragen und knapp, durchschaubar und frei von
unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der Fassungskraft der Gläubigen
angepaßt und sollen im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen.
35. Damit deutlich hervortrete,
daß in der Liturgie Ritus und Wort aufs engste miteinander verbunden
sind, ist zu beachten:
1) Bei den heiligen Feiern soll
die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passender ausgestaltet
werden.
2) Da die Predigt ein Teil der
liturgischen Handlung ist, sollen auch die Rubriken ihr je nach der
Eigenart des einzelnen Ritus einen passenden Ort zuweisen. Der Dienst
der Predigt soll getreulich und recht erfüllt werden. Schöpfen soll sie
vor allem aus dem Quell der Heiligen Schrift und der Liturgie, ist sie
doch die Botschaft von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des
Heils, das heißt im Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und
am Werk ist, vor allem bei der liturgischen Feier.
3) Auch die Pflicht der
Unterweisung, die sich unmittelbar mit der Liturgie befaßt, ist in jeder
Weise zu betonen. In den Riten selbst sollen, wo es notwendig ist, kurze
Hinweise vorgesehen werden; sie sollen vom Priester oder von dem, der
für diesen Dienst zuständig ist, jedoch nur im geeigneten Augenblick,
nach vorgeschriebenem Text oder in freier Anlehnung an ihn gesprochen
werden.
4) Zu fördern sind eigene
Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im
Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen,
besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall soll
ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier leiten.
36.
-
§ 1. Der Gebrauch der
lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten
bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
-
§ 2. Da bei der Messe, bei
der Sakramentenspendung und in den anderen Bereichen der Liturgie
nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr
nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum
zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen
Orationen und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den
folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
-
§ 3. Im Rahmen dieser
Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete zuständigen
kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art. 22 § 2 - gegebenenfalls
nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des
gleichen Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in welcher Weise die
Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der
Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.
-
§ 4. Die in der Liturgie
gebrauchte muttersprachliche Übersetzung des lateinischen Textes muß
von der obengenannten für das Gebiet zuständigen Autorität
approbiert werden.
D) Regeln zur Anpassung an
die Eigenart und Überlieferungen der Völker
37. In den Dingen, die den
Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht
eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal
in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie das
glanzvolle geistige Erbe der verschiedenen Stämme und Völker; was im
Brauchtum der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum
verflochten ist, das wägt sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht
sie es voll und ganz zu erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in
die Liturgie selbst, sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten
Geist der Liturgie vereinbar ist.
38. Unter Wahrung der Einheit
des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter Vielfalt und
Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker,
besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der
liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden,
wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.
39. Innerhalb der Grenzen, die
in der "editio typica" der liturgischen Bücher bestimmt werden, wird es
Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22 § 2 zuständigen
kirchlichen Autorität sein, Anpassungen festzulegen, besonders
hinsichtlich der Sakramentenspendung, der Sakramentalien, der
Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der
sakralen Kunst, jedoch gemäß den Grundregeln, die in dieser Konstitution
enthalten sind.
40. Da jedoch an verschiedenen
Orten und unter verschiedenen Verhältnissen eine tiefer greifende und
deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie dringlich ist, soll
beachtet werden:
1) Die für die einzelnen
Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige kirchliche Autorität möge
sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und
geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie
zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig
gehalten werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit
dessen Einverständnis eingeführt werden.
2) Damit die Anpassung aber mit
der nötigen Umsicht geschehe, wird der kirchlichen Autorität des
betreffenden Gebietes vom Apostolischen Stuhl die Vollmacht erteilt
werden, gegebenenfalls in gewissen dazu geeigneten Gemeinschaften für
bestimmte Zeit die notwendigen Vorversuche zu gestatten und zu leiten.
3) Weil vor allem in den
Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze besondere
Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der
Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet
herangezogen werden.
IV. Förderung des
Liturgischen Lebens in Bistum und Pfarrei
41. Im Bischof sehe man den
Hohenpriester seiner Herde, von dem das Leben seiner Gläubigen in
Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt. Daher sollen alle das
liturgische Leben des Bistums, in dessen Mittelpunkt der Bischof steht,
besonders in der Kathedralkirche, aufs höchste wertschätzen; sie sollen
überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche Weise dann sichtbar
wird, wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig an denselben
liturgischen Feiern, besonders an derselben Eucharistiefeier, teilnimmt:
in der Einheit des Gebets und an dem einen Altar und unter dem Vorsitz
des Bischofs, der umgeben ist von seinem Presbyterium und den Dienern
des Altars35.
42. Da der Bischof nicht immer
und nicht überall in eigener Person den Vorsitz über das gesamte Volk
seiner Kirche führen kann, so muß er diese notwendig in Einzelgemeinden
aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor, die räumlich
verfaßt sind unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie
stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin
verbreitete sichtbare Kirche dar. Daher soll das liturgische Leben der
Pfarrei und dessen Beziehung zum Bischof im Denken und Tun der Gläubigen
und des Klerus vertieft werden. Es ist darauf hinzuarbeiten, daß der
Sinn für die Pfarrgemeinschaft vor allem in der gemeinsamen Feier der
Sonntagsmesse wachse.
V. Förderung der
pastoralliturgischen Bewegung
43. Der Eifer für die Förderung
und Erneuerung der Liturgie gilt mit Recht als ein Zeichen für die
Fügungen der göttlichen Vorsehung über unserer Zeit, als ein
Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine Kirche; er gibt ihrem
Leben, ja dem gesamten religiösen Fühlen und Handeln unserer Zeit eine
eigene Note. Deshalb beschließt das Heilige Konzil zur weiteren
Förderung der pastoralliturgischen Bewegung in der Kirche das Folgende.
44. Es ist zweckmäßig, daß die
für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige kirchliche
Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet, die Fachleute für
Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik, sakrale Kunst und Seelsorgsfragen
zur Unterstützung heranziehen möge. Dieser Kommission soll im Rahmen des
Möglichen ein Pastoralliturgisches Institut zur Seite stehen, das sich
aus sachverständigen Mitgliedern, gegebenenfalls auch Laien,
zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird es sein, unter Führung der
obengenannten kirchlichen Autorität des jeweiligen Gebietes die
pastoralliturgische Bewegung in dem betreffenden Raum zu leiten und die
Studien und nötigen Experimente zu fördern, wenn immer es um Anpassungen
geht, die dem Apostolischen Stuhl vorzulegen sind.
45. Im gleichen Sinn sollen die
einzelnen Bistümer eine Liturgische Kommission haben, um unter Leitung
des Bischofs die Liturgische Bewegung zu fördern. Es kann manchmal
förderlich sein, wenn mehrere Bistümer eine einzige Kommission gründen,
die durch gemeinsame Beratung die liturgische Sache vorantreibt.
46. Außer der Kommission für
die heilige Liturgie sollen womöglich in jedem Bistum auch eine
Kommission für Kirchenmusik und eine weitere für sakrale Kunst
eingesetzt werden. Es ist notwendig, daß diese drei Kommissionen mit
vereinten Kräften arbeiten; ja nicht selten wird es angebracht sein, daß
sie zu einer einzigen Kommission zusammengefaßt werden.
KAPITEL II
DAS HEILIGE GEHEIMNIS DER
EUCHARISTIE
47. Unser Erlöser hat beim
Letzten Abendmahl in der Nacht, da er überliefert wurde, das
eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt, um dadurch das
Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch bis zu seiner Wiederkunft
fortdauern zu lassen und so der Kirche, seiner geliebten Braut, eine
Gedächtnisfeier seines Todes und seiner Auferstehung anzuvertrauen: das
Sakrament huldvollen Erbarmens, das Zeichen der Einheit, das Band der
Liebe (36), das Ostermahl, in dem Christus genossen, das Herz mit Gnade
erfüllt und uns das Unterpfand der künftigen Herrlichkeit gegeben wird
(37).
48. So richtet die Kirche ihre
ganze Sorge darauf, daß die Christen diesem Geheimnis des Glaubens nicht
wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr
durch die Riten und Gebete dieses Mysterium wohl verstehen lernen und so
die heilige Handlung bewußt, fromm und tätig mitfeiern, sich durch das
Wort Gottes formen lassen, am Tisch des Herrenleibes Stärkung finden.
Sie sollen Gott danksagen und die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht
nur durch die Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und
dadurch sich selber darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den
Mittler (38), von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und
untereinander gelangen, damit schließlich Gott alles in allem sei.
49. Damit also das Opfer der
Messe auch in der Gestalt seiner Riten seelsorglich voll wirksam werde,
trifft das Heilige Konzil im Hinblick auf die mit dem Volk gefeierten
Messen, besonders jene an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, folgende
Anordnungen.
50. Der Meß-Ordo soll so
überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der einzelnen Teile und
ihr wechselseitiger Zusammenhang deutlicher hervortreten und die fromme
und tätige Teilnahme der Gläubigen erleichtert werde.
Deshalb sollen die Riten unter
treulicher Wahrung ihrer Substanz einfacher werden. Was im Lauf der Zeit
verdoppelt oder weniger glücklich eingefügt wurde, soll wegfallen.
Einiges dagegen, was durch die Ungunst der Zeit verlorengegangen ist,
soll, soweit es angebracht oder nötig erscheint, nach der altehrwürdigen
Norm der Väter wiederhergestellt werden.
51. Auf daß den Gläubigen der
Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde, soll die Schatzkammer der
Bibel weiter aufgetan werden, so daß innerhalb einer bestimmten Anzahl
von Jahren die wichtigsten Teile der Heiligen Schrift dem Volk
vorgetragen werden.
52. Die Homilie, in der im
Laufe des liturgischen Jahres aus dem heiligen Text die Geheimnisse des
Glaubens und die Richtlinien für das christliche Leben dargelegt werden,
wird als Teil der Liturgie selbst sehr empfohlen. Ganz besonders in den
Messen, die an Sonntagen und gebotenen Feiertagen mit dem Volk gefeiert
werden, darf man sie nicht ausfallen lassen, es sei denn, es liege ein
schwerwiegender Grund vor.
53. Nach dem Evangelium und der
Homilie soll - besonders an den Sonntagen und gebotenen Feiertagen - das
"Allgemeine Gebet" oder "Gebet der Gläubigen" wiedereingeführt werden,
damit unter Teilnahme des Volkes Fürbitten gehalten werden für die
heilige Kirche, für die Regierenden, für jene, die von mancherlei Not
bedrückt sind, und für alle Menschen und das Heil der ganzen Welt (39).
54. Der Muttersprache darf im
Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten
Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen
und im "Allgemeinen Gebet" sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in
den Teilen, die dem Volk zukommen. Es soll jedoch Vorsorge getroffen
werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des
Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können.
Wenn indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Muttersprache bei
der Messe in weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so ist die
Vorschrift des Artikels 40 dieser Konstitution einzuhalten.
55. Mit Nachdruck wird jene
vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die Gläubigen
nach der Kommunion des Priesters aus derselben Opferfeier den Herrenleib
entgegennehmen. Unbeschadet der durch das Konzil von Trient festgelegten
dogmatischen Prinzipien40 kann in Fällen, die vom Apostolischen Stuhl zu
umschreiben sind, nach Ermessen der Bischöfe sowohl Klerikern und
Ordensleuten wie auch Laien die Kommunion unter beiden Gestalten gewährt
werden, so etwa den Neugeweihten in der Messe ihrer heiligen Weihe, den
Ordensleuten in der Messe bei ihrer Ordensprofeß und den Neugetauften in
der Messe, die auf die Taufe folgt.
56. Die beiden Teile, aus denen
die Messe gewissermaßen besteht, nämlich Wortgottesdienst und
Eucharistiefeier, sind so eng miteinander verbunden, daß sie einen
einzigen Kultakt ausmachen. Daher mahnt die Heilige Versammlung die
Seelsorger eindringlich, sie sollen in der religiösen Unterweisung die
Gläubigen mit Eifer belehren, an der ganzen Messe teilzunehmen, vor
allem an Sonntagen und gebotenen Feiertagen.
57. § 1. Die Konzelebration ist
in der Kirche des Ostens wie des Westens bis auf den heutigen Tag in
Übung geblieben. In ihr tritt passend die Einheit des Priestertums in
Erscheinung. Deshalb hat es das Konzil für gut befunden, die Vollmacht
zur Konzelebration auf folgende Fälle auszudehnen:
1. a) Die Messe der
Chrisamweihe und die Abendmahlsmesse am Gründonnerstag.
b) Die Messen bei Konzilien,
Bischofszusammenkünften und Synoden.
c) Die Messe bei der Abtsweihe.
2. Überdies auf folgende Fälle,
wenn der Ordinarius, dem das Urteil zusteht, ob die Konzelebration
angebracht ist, die Erlaubnis gibt:
a) Die Konventmesse und die
Hauptmesse in jenen Kirchen, in denen das geistliche Wohl der
Christgläubigen nicht die Einzelzelebration aller anwesenden Priester
verlangt.
b) Messen bei den
verschiedenartigen Zusammenkünften von Welt- und Ordenspriestern.
§ 2. 1. Dem Bischof steht es
zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten.
2. Jedem Priester bleibt die
Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht zur selben Zeit in
derselben Kirche während einer Konzelebration und nicht am
Gründonnerstag.
58. Es soll ein neuer
Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische Pontifikale und
Missale eingefügt werden.
KAPITEL III
DIE ÜBRIGEN SAKRAMENTE UND
SAKRAMENTALIEN
59. Die Sakramente sind
hingeordnet auf die Heiligung der Menschen, den Aufbau des Leibes
Christi und schließlich auf die Gott geschuldete Verehrung; als Zeichen
haben sie auch die Aufgabe der Unterweisung. Den Glauben setzen sie
nicht nur voraus, sondern durch Wort und Ding nähren sie ihn auch,
stärken ihn und zeigen ihn an; deshalb heißen sie Sakramente des
Glaubens. Sie verleihen Gnade, aber ihre Feier befähigt auch die
Gläubigen in hohem Maße, diese Gnade mit Frucht zu empfangen, Gott recht
zu verehren und die Liebe zu üben. Es ist darum sehr wichtig, daß die
Gläubigen die sakramentalen Zeichen leicht verstehen und immer wieder zu
jenen Sakramenten voll Hingabe hinzutreten, die eingesetzt sind, um das
christliche Leben zu nähren.
60. Außerdem hat die heilige
Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt. Diese sind heilige Zeichen,
durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen,
besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche
erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die Menschen bereitet, die
eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen; zugleich wird durch
solche Zeichen das Leben in seinen verschiedenen Gegebenheiten
geheiligt.
61. Die Wirkung der Liturgie
der Sakramente und Sakramentalien ist also diese: Wenn die Gläubigen
recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes Ereignis ihres Lebens
geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt vom Pascha-Mysterium
des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi, aus dem alle
Sakramente und Sakramentalien ihre Kraft ableiten. Auch bewirken sie,
daß es kaum einen rechten Gebrauch der materiellen Dinge gibt, der nicht
auf das Ziel ausgerichtet werden kann, den Menschen zu heiligen und Gott
zu loben.
62. Da sich aber im Laufe der
Zeiten einiges in die Riten der Sakramente und Sakramentalien
eingeschlichen hat, wodurch ihre Natur und ihr Ziel uns heute weniger
einsichtig erscheinen, und da es mithin notwendig ist, einiges an ihnen
den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen, so erläßt das Heilige Konzil
für ihre Reform folgende Anordnungen.
63. Da nicht selten bei der
Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der Gebrauch der
Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr breiterer Raum gewährt
werden, und zwar nach folgenden Richtlinien:
a) Bei der Spendung der
Sakramente und Sakramentalien kann die Muttersprache gebraucht werden
unter Wahrung der Vorschriften von Art. 36.
b) Auf der Grundlage einer
neuen Ausgabe des Römischen Rituale soll die nach Art. 22 § 2 zuständige
territoriale kirchliche Autorität sobald wie möglich besondere Ritualien
schaffen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete, auch in bezug auf
die Sprache, angepaßt sind: nach Bestätigung der Beschlüsse durch den
Apostolischen Stuhl sollen sie in den betreffenden Gebieten verwendet
werden. Bei der Schaffung dieser Ritualien oder besonderer
Ritensammlungen sollen Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den
einzelnen Riten vorausgeschickt werden, nicht ausgelassen werden, mögen
sie nun die Seelsorge oder die Rubriken betreffen oder eine besondere
soziale Bedeutung haben.
64. Ein mehrstufiger
Katechumenat für Erwachsene soll wiederhergestellt und nach dem Urteil
des Ortsordinarius eingeführt werden. So soll ermöglicht werden, daß die
Zeit des Katechumenats, die zu angemessener Einführung bestimmt ist,
durch heilige, in gewissen Zeitabschnitten aufeinanderfolgende Riten
geheiligt wird.
65. In den Missionsländern soll
es erlaubt sein, außer den Elementen der Initiation, die in der
christlichen Überlieferung enthalten sind, auch jene zuzulassen, die
sich bei den einzelnen Völkern im Gebrauch befinden, sofern sie im Sinne
von Art. 37-40 dieser Konstitution dem christlichen Ritus angepaßt
werden können.
66. Beide Riten für die
Erwachsenentaufe, sowohl der einfache wie der feierliche mit dem
wiederhergestellten Katechumenat, sollen revidiert werden; in das
Römische Meßbuch soll eine eigene Messe "Bei der Spendung einer Taufe"
aufgenommen werden.
67. Der Ritus der Kindertaufe
soll überarbeitet und der tatsächlichen Situation der Kinder angepaßt
werden; überdies sollen im Ritus selbst die Rolle der Eltern und Paten
und ihre Pflichten deutlicher hervortreten.
68. Für den Fall einer großen
Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus entsprechende Anpassungen
vorgesehen werden zur Verwendung nach dem Urteil des Ortsordinarius.
Ferner soll eine Kurzform des Taufritus geschaffen werden, den die
Katechisten, vor allem die in Missionsländern, und in Todesgefahr die
Gläubigen allgemein gebrauchen können, wenn kein Priester oder Diakon
anwesend ist.
69. An Stelle des Ritus, der
den Titel trägt "Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum" (Ordo,
nach dem die bei der Nottaufe ausgefallenen Teile des Taufritus
nachgeholt werden), soll ein neuer geschaffen werden, der deutlicher und
zutreffender zum Ausdruck bringt, daß das notgetaufte Kind schon in die
Kirche aufgenommen ist. Ferner soll ein neuer Ritus geschaffen werden
für gültig getaufte Konvertiten, in dem zum Ausdruck kommen soll, daß
sie in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
70. Außerhalb der österlichen
Zeit kann das Taufwasser bei der Taufspendung selbst mit einer
approbierten kürzeren Formel geweiht werden.
71. Der Firmritus soll
überarbeitet werden, auch in dem Sinne, daß der innere Zusammenhang
dieses Sakraments mit der gesamten christlichen Initiation besser
aufleuchte; daher ist es passend, daß dem Empfang des Sakramentes eine
Erneuerung der Taufversprechen voraufgeht. Die Firmung kann, wo es
angezeigt erscheint, innerhalb der Messe gespendet werden; für den Ritus
außerhalb der Messe sollen Texte bereitgestellt werden, die als
Einleitung zu verwenden sind.
72. Ritus und Formeln des
Bußsakramentes sollen so revidiert werden, daß sie Natur und Wirkung des
Sakramentes deutlicher ausdrücken.
73. Die "Letzte Ölung, die auch
- und zwar besser - "Krankensalbung" genannt werden kann, ist nicht nur
das Sakrament derer, die sich in äußerster Lebensgefahr befinden. Daher
ist der rechte Augenblick für ihren Empfang sicher schon gegeben, wenn
der Gläubige beginnt, wegen Krankheit oder Altersschwäche in
Lebensgefahr zu geraten.
74. Neben den Riten für
getrennte Spendung von Krankensalbung und Wegzehrung soll ein
zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung dem
Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung erteilt
wird.
75. Die Zahl der Salbungen soll
den Umständen angepaßt werden; die Gebete, die zum Ritus der
Krankensalbung gehören, sollen so revidiert werden, daß sie den
verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden Kranken
gerecht werden.
76. Die Liturgie für die
Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text überarbeitet werden.
Die Ansprachen des Bischofs zu
Beginn der einzelnen Weihe oder Konsekration können in der Muttersprache
gehalten werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle anwesenden Bischöfe
die Hände auflegen.
77. Der Eheritus des Römischen
Rituale soll überarbeitet und bereichert werden, so daß er deutlicher
die Gnade des Sakramentes bezeichnet und die Aufgaben der Eheleute
eindringlich betont. "Wenn es in einzelnen Gebieten bei der Feier des
Ehesakramentes andere lobenswerte Gewohnheiten und Bräuche gibt, wünscht
die Heilige Kirchenversammlung nachdrücklich, daß sie unbedingt
beibehalten werden." (41) Darüber hinaus bleibt der im Sinn von Art. 22
§ 2 dieser Konstitution zuständigen territorialen kirchlichen Autorität
nach Maßgabe von Art. 63 die Vollmacht, einen eigenen Ritus
auszuarbeiten, der den Bräuchen des Landes und des Volkes entspricht;
immer muß jedoch der assistierende Priester die Konsenserklärung der
Brautleute erfragen und entgegennehmen.
78. Die Trauung möge in der
Regel innerhalb der Messe, nach der Lesung des Evangeliums und nach der
Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen" (Fürbitten) gefeiert werden.
Der Brautsegen soll in geeigneter Weise überarbeitet werden, so daß er
die gleiche gegenseitige Treuepflicht beider Brautleute betont; er kann
in der Muttersprache erteilt werden. Wenn aber die Trauung ohne die
Messe gefeiert wird, sollen zu Beginn des Ritus Epistel und Evangelium
der Brautmesse vorgetragen werden; den Brautleuten soll immer der Segen
erteilt werden.
79. Die Sakramentalien sollen
überarbeitet werden, und zwar im Sinne des obersten Grundsatzes von der
bewußten, tätigen und leicht zu vollziehenden Teilnahme der Gläubigen
und im Hinblick auf die Erfordernisse unserer Zeit. Bei der
Überarbeitung der Ritualien nach Maßgabe von Art. 63 können nach Bedarf
auch neue Sakramentalien zugefügt werden. Nur sehr wenige Benediktionen
sollen reserviert sein, und zwar nur für Bischöfe und Ordinarien. Es
soll vorgesehen werden, daß Laien, welche die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen, gewisse Sakramentalien spenden können -
wenigstens in besonderen Verhältnissen und nach dem Ermessen des
Ordinarius.
80. Die Jungfrauenweihe des
Römischen Pontifikale soll überarbeitet werden. Außerdem soll ein Ritus
für die Profeß und für die Erneuerung der Gelübde geschaffen werden, der
zu größerer Einheit, Schlichtheit und Würde beiträgt. Soweit nicht
Sonderrecht vorliegt, soll er von denen übernommen werden, welche die
Profeß oder die Erneuerung der Gelübde innerhalb der Messe halten. Es
ist zu begrüßen, wenn die Profeß künftig innerhalb der Messe
stattfindet.
81. Der Ritus der Exequien soll
deutlicher den österlichen Sinn des christlichen Todes ausdrücken und
besser den Voraussetzungen und Überlieferungen der einzelnen Gebiete
entsprechen, auch was die liturgische Farbe betrifft.
82. Der Begräbnisritus für
Kinder soll überarbeitet werden und eine eigene Messe erhalten.
KAPITEL IV
DAS STUNDENGEBET
83. Als der Hohepriester des
Neuen und Ewigen Bundes, Christus Jesus, Menschennatur annahm, hat er in
die Verbannung dieser Erde jenen Hymnus mitgebracht, der in den
himmlischen Wohnungen durch alle Ewigkeit erklingt. Die gesamte
Menschengemeinschaft schart er um sich, um gemeinsam mit ihr diesen
göttlichen Lobgesang zu singen. Diese priesterliche Aufgabe setzt er
nämlich durch seine Kirche fort; sie lobt den Herrn ohne Unterlaß und
tritt bei ihm für das Heil der ganzen Welt ein nicht nur in der Feier
der Eucharistie, sondern auch in anderen Formen, besonders im Vollzug.
des Stundengebetes.
84. Das Stundengebet ist nach
alter christlicher Überlieferung so aufgebaut, daß der gesamte Ablauf
des Tages und der Nacht durch Gotteslob geweiht wird. Wenn nun die
Priester und andere kraft kirchlicher Ordnung Beauftragte oder die
Christgläubigen, die zusammen mit dem Priester in einer approbierten
Form beten, diesen wunderbaren Lobgesang recht vollziehen, dann ist dies
wahrhaft die Stimme der Braut, die zum Bräutigam spricht, ja es ist das
Gebet, das Christus vereint mit seinem Leibe an seinen Vater richtet.
85. Alle, die das vollbringen,
erfüllen eine der Kirche obliegende Pflicht und haben zugleich Anteil an
der höchsten Ehre der Braut Christi; denn indem sie Gott das Lob
darbringen, stehen sie im Namen der Mutter Kirche vor dem Throne Gottes.
86. Die Priester im heiligen
Dienst der Seelsorge werden das Stundenlob mit um so größerem Eifer
vollziehen, je lebendiger sie sich bewußt sind, daß sie die Mahnung des
heiligen Paulus zu befolgen haben: "Betet ohne Unterlaß" (1 Thess
5,17); denn es ist der Herr allein, welcher der Arbeit, in der sie sich
mühen, Wirksamkeit und Gedeihen geben kann, er, der gesagt hat: "Ohne
mich könnt ihr nichts tun" (Joh 15,5). Als die Apostel Diakone
einsetzten, haben sie darum gesagt: "Wir aber werden uns dem Gebet und
dem Dienst des Wortes widmen" (Apg 6,4).
87. Damit aber das Stundengebet
sowohl von den Priestern wie auch von den andern Gliedern der Kirche
unter den gegebenen Verhältnissen besser und vollkommener verrichtet
werde, hat es dem Heiligen Konzil gefallen, in Weiterführung der vom
Apostolischen Stuhl glücklich begonnenen Reform im Hinblick auf das
Stundengebet nach dem römischen Ritus folgendes zu verfügen.
88. Da die Heiligung des Tages
Ziel des Stundengebetes ist, soll die überlieferte Folge der
Gebetsstunden so neugeordnet werden, daß die Horen soweit wie möglich
ihren zeitgerechten Ansatz wiedererhalten. Dabei soll zugleich den
heutigen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, in denen vor
allem jene leben, die apostolisch tätig sind.
89. Deshalb sollen bei der
Reform des Stundengebetes die folgenden Richtlinien eingehalten werden:
a) Die Laudes als Morgengebet
und die Vesper als Abendgebet, nach der ehrwürdigen Überlieferung der
Gesamtkirche die beiden Angelpunkte des täglichen Stundengebetes, sollen
als die vornehmsten Gebetsstunden angesehen und als solche gefeiert
werden.
b) Die Komplet soll so
eingerichtet werden, daß sie dem Tagesabschluß voll entspricht.
c) Die sogenannte Matutin soll
zwar im Chor den Charakter als nächtliches Gotteslob beibehalten, aber
so eingerichtet werden, daß sie sinnvoll zu jeder Tageszeit gebetet
werden kann. Sie soll aus weniger Psalmen und längeren Lesungen
bestehen.
d) Die Prim soll wegfallen.
e) Im Chor sollen die kleinen
Horen, Terz, Sext und Non beibehalten werden. Außerhalb des Chores darf
man eine davon auswählen, die der betreffenden Tageszeit am besten
entspricht.
90. Bei alledem bleibt das
Stundengebet als öffentliches Gebet der Kirche auch Quelle der
Frömmigkeit und Nahrung für das persönliche Beten. Deshalb werden die
Priester und alle anderen, die am Stundengebet teilnehmen, eindringlich
im Herrn gemahnt, daß dabei das Herz mit der Stimme zusammenklinge. Um
das besser verwirklichen zu können, sollen sie sich eine reichere
liturgische und biblische Bildung aneignen, zumal was die Psalmen
betrifft. Die ehrwürdigen, jahrhundertealten Kostbarkeiten des Römischen
Stundengebetes sollen bei der Reform so neugefaßt werden, daß alle,
denen sie in die Hand gegeben sind, leichter in ihren vollen Genuß
gelangen können.
91. Damit die in Art. 89
vorgesehene Folge der Gebetsstunden auch wirklich eingehalten werden
kann, sollen die Psalmen nicht mehr auf eine Woche, sondern auf einen
längeren Zeitraum verteilt werden. Die glücklich begonnene Revision des
Psalters soll sobald wie möglich zu Ende geführt werden. Dabei soll der
Eigenart des christlichen Lateins, der Verwendung in der Liturgie, und
zwar auch beim Gesang, und der gesamten Tradition der lateinischen
Kirche Rechnung getragen werden.
92. Für die Lesung soll
folgendes gelten:
a) Die Lesungen der Heiligen
Schrift sollen so geordnet werden, daß die Schätze des Gotteswortes
leicht und in reicherer Fülle zugänglich werden.
b) Die Lesungen aus den Werken
der Väter, der Kirchenlehrer und Kirchenschriftsteller sollen besser
ausgewählt werden.
c) Die Leidensgeschichten und
Lebensbeschreibungen der Heiligen sollen so gefaßt werden, daß sie der
geschichtlichen Wahrheit entsprechen.
93. Die Hymnen sollen, soweit
es angezeigt erscheint, in ihrer alten Gestalt wiederhergestellt werden;
dabei soll beseitigt oder geändert werden, was mythologische Züge an
sich trägt oder der christlichen Frömmigkeit weniger entspricht.
Gegebenenfalls sollen auch andere Hymnen aufgenommen werden, die sich im
Schatz der Überlieferung finden.
94. Wenn der Tagesablauf
wirklich geheiligt und die Horen selber mit geistlicher Frucht gebetet
werden sollen, werden sie besser zu einer Zeit vollzogen, die möglichst
nahe an die eigentliche Stunde einer jeden kanonischen Hore herankommt.
95. Die zum Chor verpflichteten
Gemeinschaften sind gehalten, außer der Konventsmesse täglich das
Stundengebet im Chor zu feiern, und zwar:
a) Die Orden der Kanoniker,
Mönche und Chorfrauen und anderer durch Recht oder Konstitution zum Chor
verpflichteter Regularen das ganze Offizium;
b) die Kathedral- oder
Kollegiatkapitel jene Teile des Offiziums, die ihnen durch allgemeines
oder Sonderrecht auferlegt sind;
c) alle Glieder dieser
Gemeinschaften, die höhere Weihen empfangen oder die feierliche Profeß
abgelegt haben, müssen - mit Ausnahme der Laienbrüder und
Laienschwestern - die kanonischen Horen, die sie im Chor nicht
verrichten, für sich allein beten.
96. Die nicht zum Chor
verpflichteten Kleriker sind, soweit sie höhere Weihen empfangen haben,
gehalten, täglich gemeinsam oder allein das gesamte Stundengebet nach
Maßgabe von Art. 89 zu verrichten.
97. Angezeigt erscheinende
Austauschmöglichkeiten des Stundengebetes mit anderen liturgischen
Handlungen sollen durch Rubriken festgelegt werden.
In besonderen Fällen und aus
gerechtem Grunde können die Ordinarien ihre Untergebenen von der
Verpflichtung zum Stundengebet ganz oder teilweise dispensieren oder
eine Umwandlung vornehmen.
98. Die Mitglieder von Orden
und ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, die kraft ihrer
Konstitution einzelne Teile des Stundengebets verrichten, vollziehen
öffentliches Gebet der Kirche. Auch dann vollziehen sie öffentliches
Gebet der Kirche, wenn sie kraft ihrer Konstitution ein "Kleines
Offizium" rezitieren; nur muß dieses nach Art des (allgemeinen)
Stundengebetes angelegt und ordnungsgemäß approbiert sein.
99. Da das Stundengebet Stimme
der Kirche ist, des ganzen mystischen Leibes, der Gott öffentlich lobt,
wird empfohlen, daß die nicht zum Chor verpflichteten Kleriker und
besonders die Priester, die zusammenleben oder zusammenkommen,
wenigstens einen Teil des Stundengebetes gemeinsam verrichten. Dabei
sollen sie alle, ob sie nun das Stundengebet im Chor oder gemeinsam
verrichten, die ihnen anvertraute Aufgabe in der inneren Frömmigkeit wie
im äußeren Verhalten so vollkommen wie möglich erfüllen. Überdies ist
vorzuziehen, daß man das Stundengebet im Chor oder in Gemeinschaft
singt, soweit das möglich ist.
100. Die Seelsorger sollen
darum bemüht sein, daß die Haupthoren, besonders die Vesper an Sonntagen
und höheren Festen, in der Kirche gemeinsam gefeiert werden. Auch den
Laien wird empfohlen, das Stundengebet zu verrichten, sei es mit den
Priestern, sei es unter sich oder auch jeder einzelne allein.
101.
-
§ 1. Gemäß
jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus sollen die
Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache beibehalten.
Jedoch ist der Ordinarius ermächtigt, in einzelnen Fällen jenen
Klerikern, für die der Gebrauch der lateinischen Sprache ein ernstes
Hindernis für den rechten Vollzug des Stundengebetes bedeutet, die
Benützung einer nach Maßgabe von Art. 36 geschaffenen
muttersprachlichen Übersetzung zu gestatten.
-
§ 2. Der zuständige Obere
kann den Chorfrauen sowie den Mitgliedern der Orden und
ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, seien es Männer, die nicht
Kleriker sind, seien es Frauen, gestatten, daß sie für das
Stundengebet auch im Chor die Muttersprache benutzen können, sofern
die Übersetzung approbiert ist.
-
§ 3. Jeder zum
Stundengebet verpflichtete Kleriker, der zusammen mit einer Gruppe
von Gläubigen oder mit den in § 2 Genannten das Stundengebet in der
Muttersprache feiert, erfüllt seine Pflicht, sofern der Text der
Übertragung approbiert ist.
KAPITEL V
DAS LITURGISCHE JAHR
102. Als liebende Mutter hält
die Kirche es für ihre Aufgabe, das Heilswerk ihres göttlichen
Bräutigams an bestimmten Tagen das Jahr hindurch in heiligem Gedenken zu
feiern. In jeder Woche begeht sie an dem Tag, den sie Herrentag genannt
hat, das Gedächtnis der Auferstehung des Herrn, und einmal im Jahr
feiert sie diese Auferstehung zugleich mit dem seligen Leiden des Herrn
an Ostern, ihrem höchsten Fest. Im Kreislauf des Jahres entfaltet sie
das ganze Mysterium Christi von der Menschwerdung und Geburt bis zur
Himmelfahrt, zum Pfingsttag und zur Erwartung der seligen Hoffnung und
der Ankunft des Herrn. Indem sie so die Mysterien der Erlösung feiert,
erschließt sie die Reichtümer der Machterweise und der Verdienste ihres
Herrn, so daß sie jederzeit gewissermaßen gegenwärtig gemacht werden und
die Gläubigen mit ihnen in Berührung kommen und mit der Gnade des Heiles
erfüllt werden.
103. Bei der Feier dieses
Jahreskreises der Mysterien Christi verehrt die heilige Kirche mit
besonderer Liebe Maria, die selige Gottesgebärerin, die durch ein
unzerreißbares Band mit dem Heilswerk ihres Sohnes verbunden ist. In ihr
bewundert und preist sie die erhabenste Frucht der Erlösung. In ihr
schaut sie wie in einem reinen Bilde mit Freuden an, was sie ganz zu
sein wünscht und hofft.
104. In diesen Kreislauf des
Jahres hat die Kirche auch die Gedächtnistage der Martyrer und der
anderen Heiligen eingefügt, die, durch Gottes vielfältige Gnade zur
Vollkommenheit geführt, das ewige Heil bereits erlangt haben, Gott im
Himmel das vollkommene Lob singen und Fürsprache für uns einlegen. In
den Gedächtnisfeiern der Heiligen verkündet die Kirche das Pascha-
Mysterium in den Heiligen, die mit Christus gelitten haben und mit ihm
verherrlicht sind. Sie stellt den Gläubigen ihr Beispiel vor Augen, das
alle durch Christus zum Vater zieht, und sie erfleht um ihrer Verdienste
willen die Wohltaten Gottes.
105. Schließlich vertieft die
Kirche die Erziehung der Gläubigen in den verschiedenen Teilen des
Jahres nach überlieferter Ordnung durch fromme Übungen der Seele und des
Leibes, durch Unterweisung, durch Gebet und durch Werke der Buße und der
Barmherzigkeit.
So hat es denn dem Heiligen Konzil gefallen, das Folgende zu verfügen.
106. Aus apostolischer
Überlieferung, die ihren Ursprung auf den Auferstehungstag Christi
zurückführt, feiert die Kirche Christi das Pascha-Mysterium jeweils am
achten Tage, der deshalb mit Recht Tag des Herrn oder Herrentag genannt
wird. An diesem Tag müssen die Christgläubigen zusammenkommen, um das
Wort Gottes zu hören, an der Eucharistiefeier teilzunehmen und so des
Leidens, der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn Jesus zu
gedenken und Gott dankzusagen, der sie "wiedergeboren hat zu lebendiger
Hoffnung durch die Auferstehung Jesu Christi von den Toten" (1 Petr
1,3). Deshalb ist der Herrentag der Ur-Feiertag, den man der
Frömmigkeit der Gläubigen eindringlich vor Augen stellen soll, auf daß
er auch ein Tag der Freude und der Muße werde. Andere Feiern sollen ihm
nicht vorgezogen werden, wenn sie nicht wirklich von höchster Bedeutung
sind; denn der Herrentag ist Fundament und Kern des ganzen liturgischen
Jahres.
107. Das liturgische Jahr soll
so neugeordnet werden, daß die überlieferten Gewohnheiten und Ordnungen
der heiligen Zeiten beibehalten oder im Hinblick auf die Verhältnisse
der Gegenwart erneuert werden; jedoch soll der ursprüngliche Charakter
der Zeiten gewahrt bleiben, damit die Frömmigkeit der Gläubigen durch
die Feier der christlichen Erlösungsgeheimnisse, ganz besonders des
Pascha-Mysteriums, genährt werde. Sollten auf Grund der örtlichen
Verhältnisse Anpassungen notwendig sein, so soll nach Art. 39 und 40
verfahren werden.
108. Die Herzen der Gläubigen
sollen vor allem auf die Herrenfeste hingelenkt werden, in denen die
Heilsgeheimnisse das Jahr hindurch begangen werden. Daher soll das
Herrenjahr den ihm zukommenden Platz vor den Heiligenfesten erhalten,
damit der volle Kreis der Heilsmysterien in gebührender Weise gefeiert
wird.
109. Die vierzigtägige
Fastenzeit hat die doppelte Aufgabe, vor allem einerseits durch
Tauferinnerung oder Taufvorbereitung, andererseits durch Buße die
Gläubigen, die in dieser Zeit mit größerem Eifer das Wort Gottes hören
und dem Gebet obliegen sollen, auf die Feier des Pascha-Mysteriums
vorzubereiten. Dieser Doppelcharakter soll sowohl in der Liturgie wie
auch in der Liturgiekatechese in helles Licht gerückt werden.
a) Daher sollen die der
Fastenliturgie eigenen Taufmotive stärker genutzt werden; einige sollen
gegebenenfalls aus der älteren Tradition wieder hervorgeholt werden.
b) Das gleiche ist zu sagen von
den Bußelementen. In der Katechese aber soll den Gläubigen gleichzeitig
mit den sozialen Folgen der Sünde das eigentliche Wesen der Buße
eingeschärft werden, welche die Sünde verabscheut, insofern sie eine
Beleidigung Gottes ist; dabei ist die Rolle der Kirche im Bußgeschehen
wohl zu beachten und das Gebet für die Sünder sehr zu betonen.
110. Die Buße der
vierzigtägigen Fastenzeit sei nicht bloß eine innere und individuelle
Übung, sondern auch eine äußere und soziale. Die Bußpraxis soll je nach
den Möglichkeiten unserer Zeit und der verschiedenen Gebiete wie auch
nach den Verhältnissen der Gläubigen gepflegt und von den in Art. 22
benannten Autoritäten empfohlen werden. Unangetastet aber bleiben soll
das Pascha-Fasten am Freitag des Leidens und des Todes unseres Herrn; es
ist überall zu begehen und, wo es angebracht erscheint, auf den
Karsamstag auszudehnen, damit man so hochgestimmten und aufgeschlossenen
Herzens zu den Freuden der Auferstehung des Herrn gelange.
111. Die Heiligen werden in der
Kirche gemäß der Überlieferung verehrt, ihre echten Reliquien und ihre
Bilder in Ehren gehalten. Denn die Feste der Heiligen künden die Wunder
Christi in seinen Knechten und bieten den Gläubigen zur Nachahmung
willkommene Beispiele. Die Feste der Heiligen sollen nicht das
Übergewicht haben gegenüber den Festen, welche die eigentlichen
Heilsmysterien begehen. Eine beträchtliche Anzahl von ihnen möge der
Feier in den einzelnen Teilkirchen, Nationen oder Ordensgemeinschaften
überlassen bleiben, und nur jene sollen auf die ganze Kirche ausgedehnt
werden, die das Gedächtnis solcher Heiligen feiern, die wirklich von
allgemeiner Bedeutung sind.
KAPITEL VI
DIE KIRCHENMUSIK
112. Die überlieferte Musik der
Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar,
ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen vor
allem deshalb, weil sie als der mit dem Wort verbundene
gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und integrierenden
Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht. In der Tat haben sowohl
die Heilige Schrift42 wie die heiligen Väter den gottesdienstlichen
Gesängen hohes Lob gespendet; desgleichen die römischen Päpste, die in
der neueren Zeit im Gefolge des heiligen Pius X. die dienende Aufgabe
der Kirchenmusik im Gottesdienst mit größerer Eindringlichkeit
herausgestellt haben. So wird denn die Kirchenmusik um so heiliger sein,
je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden ist, sei es, daß
sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die Einmütigkeit fördert,
sei es, daß sie die heiligen Riten mit größerer Feierlichkeit umgibt,
Dabei billigt die Kirche alle Formen wahrer Kunst, welche die
erforderlichen Eigenschaften besitzen, und läßt sie zur Liturgie zu.
Unter Wahrung der Richtlinien und Vorschriften der kirchlichen Tradition
und Ordnung sowie im Hinblick auf das Ziel der Kirchenmusik, nämlich die
Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen, verfügt das Heilige Konzil
das Folgende.
113. Ihre vornehmste Form nimmt
die liturgische Handlung an, wenn der Gottesdienst feierlich mit Gesang
gehalten wird und dabei Leviten mitwirken und das Volk tätig teilnimmt.
Was die zu verwendende Sprache betrifft, so gelten die Vorschriften von
Art. 36; für die Messe von Art. 54, für die Sakramente von Art. 63, für
das Stundengebet von Art. 101.
114. Der Schatz der
Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt werden. Die
Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden, besonders an den
Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und die übrigen
Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen, daß in jeder liturgischen Feier
mit Gesang die gesamte Gemeinde der Gläubigen die ihr zukommende tätige
Teilnahme auch zu leisten vermag, im Sinne von Art. 28 und 30.
115. In den Seminarien, in den
Noviziaten und Studienhäusern der Ordensleute beiderlei Geschlechts
sowie auch in den übrigen katholischen Instituten und Schulen soll auf
die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht gelegt werden. Um
diese Ausbildung zu erreichen, sollen die Dozenten der Kirchenmusik
sorgfältig vorgebildet werden. Darüber hinaus wird empfohlen, wo es
angebracht erscheint, höhere Kirchenmusik-Institute zu errichten. Die
Kirchenmusiker aber, die Sänger und besonders die Sängerknaben sollen
auch eine gediegene Ausbildung erhalten.
116. Die Kirche betrachtet den
Gregorianischen Choral als den der römischen Liturgie eigenen Gesang;
demgemäß soll er in ihren liturgischen Handlungen, wenn im übrigen die
gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen.
Andere Arten der Kirchenmusik, besonders die Mehrstimmigkeit, werden für
die Feier der Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der
Liturgie im Sinne von Art. 30 entsprechen.
117. Die "editio typica" der
Bücher des Gregorianischen Gesanges soll zu Ende geführt werden; darüber
hinaus soll eine kritische Ausgabe der seit der Reform des heiligen Pius
X. bereits herausgegebenen Bücher besorgt werden. Es empfiehlt sich
ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den
Gebrauch der kleineren Kirchen.
118. Der religiöse Volksgesang
soll eifrig gepflegt werden, so daß die Stimmen der Gläubigen bei
Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern und auch bei den
liturgischen Handlungen selbst gemäß den Richtlinien und Vorschriften
der Rubriken erklingen können.
119. Da die Völker mancher
Länder, besonders in der Mission, eine eigene Musiküberlieferung
besitzen, die in ihrem religiösen und sozialen Leben große Bedeutung
hat, soll dieser Musik gebührende Wertschätzung entgegengebracht und
angemessener Raum gewährt werden, und zwar sowohl bei der Formung des
religiösen Sinnes dieser Völker als auch bei der Anpassung der Liturgie
an ihre Eigenart, im Sinne von Art. 39 und 40. Deshalb soll bei der
musikalischen Ausbildung der Missionare sorgfältig darauf geachtet
werden, daß sie im Rahmen des Möglichen imstande sind, die überlieferte
Musik der betreffenden Völker sowohl in den Schulen als auch im
Gottesdienst zu fördern.
120. Die Pfeifenorgel soll in
der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen
Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen
Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum
Himmel emporzuheben. Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen
und mit Zustimmung der für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität
nach Maßgabe der Art. 22. § 2,37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden,
sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet
gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und
die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern.
121. Die Kirchenmusiker mögen,
von christlichem Geist erfüllt, sich bewußt sein, daß es ihre Berufung
ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu mehren. Sie sollen
Vertonungen schaffen, welche die Merkmale echter Kirchenmusik an sich
tragen und nicht nur von größeren Sängerchören gesungen werden können,
sondern auch kleineren Chören angepaßt sind und die tätige Teilnahme der
ganzen Gemeinde der Gläubigen fördern. Die für den Kirchengesang
bestimmten Texte müssen mit der katholischen Lehre übereinstimmen; sie
sollen vornehmlich aus der Heiligen Schrift und den liturgischen Quellen
geschöpft werden.
KAPITEL VII
DIE SAKRALE KUNST :
LITURGISCHES GERÄT UND GEWAND
122. Zu den vornehmsten
Betätigungen der schöpferischen Veranlagung des Menschen zählen mit
gutem Recht die schönen Künste, insbesondere die religiöse Kunst und
ihre höchste Form, die sakrale Kunst. Vom Wesen her sind sie
ausgerichtet auf die unendliche Schönheit Gottes, die in menschlichen
Werken irgendwie zum Ausdruck kommen soll, und sie sind um so mehr Gott,
seinem Lob und seiner Herrlichkeit geweiht, als ihnen kein anderes Ziel
gesetzt ist, als durch ihre Werke den Sinn der Menschen in heiliger
Verehrung auf Gott zu wenden. Darum war die lebenspendende Mutter Kirche
immer eine Freundin der schönen Künste. Unablässig hat sie deren edlen
Dienst gesucht und die Künstler unterwiesen, vor allem damit die Dinge,
die zur heiligen Liturgie gehören, wahrhaft würdig seien, geziemend und
schön: Zeichen und Symbol überirdischer Wirklichkeiten. Die Kirche hat
mit Recht immer auch eine Art Schiedsrichteramt ausgeübt; sie hat über
die Werke der Künstler geurteilt und entschieden, welche dem Glauben,
der Frömmigkeit und den ehrfurchtsvoll überlieferten Gesetzen
entsprächen und als geeignet für den Dienst im Heiligtum anzusehen
seien. Mit besonderem Eifer war die Kirche daraufbedacht, daß das
heilige Gerät würdig und schön zur Zierde der Liturgie diente; sie hat
dabei die Wandlungen in Material, Form und Schmuck zugelassen, die der
Fortschritt der Technik im Laufe der Zeit mit sich gebracht hat. So hat
es denn den Vätern gefallen, in dieser Sache das Folgende zu verfügen.
123. Die Kirche hat niemals
einen Stil als ihren eigenen betrachtet, sondern hat je nach Eigenart
und Lebensbedingungen der Völker und nach den Erfordernissen der
verschiedenen Riten die Sonderart eines jeden Zeitalters zugelassen und
so im Laufe der Jahrhunderte einen Schatz zusammengetragen, der mit
aller Sorge zu hüten ist. Auch die Kunst unserer Zeit und aller Völker
und Länder soll in der Kirche Freiheit der Ausübung haben, sofern sie
nur den Gotteshäusern und den heiligen Riten mit der gebührenden
Ehrfurcht und Ehrerbietung dient, so daß sie einstimmen kann in den
wunderbaren Chor, den die größten Männer in den vergangenen
Jahrhunderten zur Verherrlichung des christlichen Glaubens angestimmt
haben.
124. Bei der Förderung und
Pflege wahrhaft sakraler Kunst mögen die Ordinarien mehr auf edle
Schönheit bedacht sein als auf bloßen Aufwand. Das gilt auch für die
heiligen Gewänder und die Ausstattung der heiligen Orte. Die Bischöfe
mögen darauf hinwirken, daß von den Gotteshäusern und anderen heiligen
Orten streng solche Werke von Künstlern ferngehalten werden, die dem
Glauben, den Sitten und der christlichen Frömmigkeit widersprechen und
die das echt religiöse Empfinden verletzen, sei es, weil die Formen
verunstaltet sind oder weil die Werke künstlerisch ungenügend, allzu
mittelmäßig oder kitschig sind. Beim Bau von Kirchen ist sorgfältig
darauf zu achten, daß sie für die liturgischen Feiern und für die tätige
Teilnahme der Gläubigen geeignet sind.
125. Der Brauch, in den Kirchen
den Gläubigen heilige Bilder zur Verehrung darzubieten, werde nicht
angetastet. Doch sollen sie in mäßiger Zahl und rechter Ordnung
aufgestellt werden, damit sie nicht die Verwunderung der Gläubigen
erregen oder einer weniger gesunden Frömmigkeit Vorschub leisten.
126. Bei der Beurteilung von
Kunstwerken sollen die Ortsordinarien die Diözesankommission für sakrale
Kunst hören und gegebenenfalls auch andere besonders sachverständige
Persönlichkeiten sowie die Kommissionen, von denen in den Artikeln 44,
45, 46 die Rede ist. Sorgfältig sollen die Ordinarien darüber wachen,
daß nicht etwa heiliges Gerät und Paramente oder kostbare Kunstwerke
veräußert werden oder verkommen, sind sie doch Zierde des Hauses Gottes.
127. Die Bischöfe sollen sich
entweder persönlich oder durch geeignete Priester, die Sachverständnis
und Liebe zur Kunst besitzen, um die Künstler kümmern, um sie mit dem
Geist der sakralen Kunst und der Liturgie zu erfüllen.
Überdies wird empfohlen, in
Gegenden, wo es angezeigt erscheint, Schulen oder Akademien für sakrale
Kunst zur Heranbildung von Künstlern zu gründen. Die Künstler aber, die,
angetrieben von ihrer schöpferischen Begabung, danach streben, der
Herrlichkeit Gottes in der heiligen Kirche zu dienen, mögen sich alle
immerdar wohl bewußt sein, daß es dabei um ein Stück heiliger Nachahmung
des Schöpfergottes geht und um Werke, die für den katholischen
Gottesdienst, für die Auferbauung der Gläubigen wie auch zu deren
Frömmigkeit und religiösen Unterweisung bestimmt sind.
128 Die Canones und kirchlichen
Statuten, die sich auf die Gestaltung der äußeren zur Liturgie gehörigen
Dinge beziehen, sind zugleich mit den liturgischen Büchern im Sinne von
Art. 25 unverzüglich zu revidieren. Das gilt besonders von den
Bestimmungen über würdigen und zweckentsprechenden Bau der Gotteshäuser,
Gestalt und Errichtung der Altäre, edle Form des eucharistischen
Tabernakels, seinen Ort und seine Sicherheit, richtige und würdige
Anlage des Baptisteriums, schließlich von den Bestimmungen über die
rechte Art der heiligen Bilder, des Schmuckes und der Ausstattung der
Kultgebäude. Bestimmungen, die der erneuerten Liturgie weniger zu
entsprechen scheinen, mögen abgeändert oder abgeschafft werden; solche
aber, die sie fördern, sollen beibehalten oder neueingeführt werden. In
diesem Zusammenhang wird den Bischofsversammlungen der einzelnen
Gebiete, besonders hinsichtlich von Material und Form der heiligen
Geräte und Gewänder, die Vollmacht erteilt, Anpassungen an die örtlichen
Erfordernisse und Sitten vorzunehmen, nach Maßgabe von Art. 22 dieser
Konstitution.
129. Die Kleriker sollen
während ihrer philosophischen und theologischen Studienzeit auch über
Geschichte und Entwicklung der sakralen Kunst unterrichtet werden, wie
auch über die gesunden Grundsätze, auf die sich die Werke der sakralen
Kunst stützen müssen. So sollen sie die ehrwürdigen Denkmäler der Kirche
schätzen und bewahren lernen und den Künstlern bei der Schaffung ihrer
Werke passende Ratschläge erteilen können.
130. Es ist angemessen, den
Gebrauch der Pontifikalien jenen kirchlichen Personen vorzubehalten, die
Bischöfe sind oder irgendeine besondere Jurisdiktion besitzen.
ANHANGERKLÄRUNG DES II.
VATIKANISCHEN KONZILS
ZUR KALENDERREFORM
Das Heilige Allgemeine Zweite Vatikanische
Konzil mißt dem Verlangen vieler, das Osterfest auf einen bestimmten
Sonntag anzusetzen und den Kalender festzulegen, nicht geringe Bedeutung
bei. Nach sorgfältiger Abwägung aller Folgen, die aus der Einführung
eines neuen Kalenders entspringen können, erklärt es Folgendes.
1) Das Heilige Konzil widerstrebt nicht der
Festlegung des Osterfestes auf einen bestimmten Sonntag im
Gregorianischen Kalender, wenn alle, die es angeht, besonders die von
der Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl getrennten Brüder,
zustimmen.
2) Ebenso erklärt das Heilige Konzil, daß es
sich nicht gegen Versuche wendet, in der bürgerlichen Gesellschaft einen
immerwährenden Kalender einzuführen. Von den verschiedenen Systemen, die
zur Festlegung eines immerwährenden Kalenders und dessen Einführung im
bürgerlichen Leben ausgedacht werden, steht die Kirche nur jenen nicht
ablehnend gegenüber, welche die Siebentagewoche mit dem Sonntag bewahren
und schützen, ohne einen wochenfreien Tag einzuschieben, so daß die
Folge der Wochen unangetastet bleibt, es sei denn, es tauchten ganz
schwerwiegende Gründe auf, über die dann der Apostolische Stuhl zu
urteilen hat.
4. Dezember 1963
Anmerkungen:
(1) Sekret des 9. Sonntags nach Pfingsten.
(2) Vgl. Hebr 13,14.
(3) Vgl. Eph 2,21-22.
(4) Vgl. Eph 4,13.
(5) Vgl. Jes 11,12.
(6) Vgl. Joh 11,52.
(7) Vgl. Joh 10,16.
(8) Vgl. Jes 61,1; Lk 4,18.
(9) Ignatius von Antiochien, Ad Ephesios,
7, 2: ed. F. X. Funk, Patres Apostolici, I (Tübingen 1901) 218.
(10) Vgl. 1 Tim 2,5.
(11) Sacramentarium Veronense (Leonianum): ed.
C. Mohlberg (Rom 1956) n. 1265 S. 162.
(12) Osterpräfation im Missale Romanum.
(13) Vgl. die Oration nach der zweiten Lesung
am Karsamstag, im Missale Romanum, vor der Erneuerung der Karwoche.
(14) Vgl. Mk 16,15.
(15) Vgl. Apg 26,18.
(16) Vgl. Röm 6,4; Eph 2,6;
Kol 3,1; 2 Tim 2,11.
(17) Vgl. Joh 4,23.
(18) Vgl. 1 Kor 11,26.
(19) Konzil von Trient, Sess. XIII., 11. Okt.
1551, Decr. De ss. Eucharist., c. 5: Concilium Tridentinum, Diariorum,
Actorum, Epistularum, Tractatuum nova collectio, ed. Soc. Gœrresiana,
Bd. VII. Actorum pars IV (Freiburg i. Br. 1961) 202.
(20) Konzil von Trient, Sess. XXII., 17. Sept.
1562, Doctr. De ss. Missæ sacrif., c. 2: Concilium Tridentinum. Ed.
cit., Bd. VIII. Actorum pars V (Freiburg i. Br. 1919) 960.
(21) Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium
Tractatus VI., cap. I, n.7: PL 35, 1428.
(22) Vgl. Offb 21,2; Kol 3,1;
Hebr 8,2.
(23) Vgl. Phil 3,20; Kol 3,4.
(24) Vgl. Joh 17,3; Lk 24,27;
Apg 2,38.
(25) Vgl. Mt 28,20.
(26) Postcommunio der Ostervigil und des
Ostersonntags.
(27) Oration der Messe am Dienstag in der
Osterwoche.
(28) Vgl. 2 Kor 6,1.
(29) Vgl. Mt 6,6.
(30) Vgl. 1 Thess 5,17.
(31) Vgl. 2 Kor 4,10-11.
(32) Sekret am Pfingstmontag.
(33) Cyprian, De cath. eccl. unitate, 7: ed. G.
Hartel, CSEL III/1 (Wien 1868) 215 bis 216. Vgl. Ep. 66, n. 8, 3: ebd.
III/2 (Wien 1871) 732-733.
(34) Vgl. Konzil von Trient, Sess. XXII., 17.
Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ sacrif., c. 8: Concilium Tridentinum.
Ed. cit., Bd. VIII 961.
(35) Vgl. Ignatius von Antiochien, Ad Magn. 7;
Ad Phil. 4; Ad Smyrn. 8: ed. F. X. Funk, a. a. O. I 236 266 281.
(36) Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium
Tractatus XXVI., cap. VI., n. 13: PL 35, 1613.
(37) Breviarium Romanum, Antiphon zum
Magnifikat in der 2. Vesper des Fronleichnamsfestes.
(38) Vgl. Cyrillus von Alex., Commentarium in
Ioannis Evangelium, lib. XI., capp. XI-XII: PG 74, 557-564.
(39) Vgl. 1 Tim 2,1-2.
(40) Sessio XXI., 16. Juli 1562. Doctrina de
Communione sub utraque specie et parvulorum, capp. 1-3: Concilium
Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 698-699.
(41) Konzil von Trient, Sessio XXIV, 11. Nov.
1563, De reformatione, cap. 1: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. IX.
Actorum pars VI (Freiburg i. Br. 1924) 969. Vgl. Rituale Romanum, tit.
VIII., c. II, n. 6.
(42) Vgl. Eph 5,19; Kol 3,16
|