DEKRET
CHRISTUS DOMINUS
ÜBER DIE HIRTENAUFGABE DER BISCHÖFE
VORWORT
1. Christus der Herr, der Sohn des
lebendigen Gottes, ist gekommen, sein Volk von den Sünden zu erlösen (1) und
alle Menschen zu heiligen. Wie er selbst vom Vater gesandt worden ist, so sandte
er seine Apostel (2). Darum heiligte er sie, indem er ihnen den Heiligen Geist
gab, damit auch sie auf Erden den Vater verherrlichen und die Menschen retten, "zum
Aufbau des Leibes Christi" (Eph 4,12), der die Kirche ist.
2. In dieser Kirche besitzt der
römische Bischof als Nachfolger des Petrus, dem Christus seine Schafe und Lämmer
zu weiden anvertraute, aufgrund göttlicher Einsetzung die höchste, volle,
unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt. Weil er also als Hirte aller
Gläubigen gesandt ist, für das Gemeinwohl der ganzen Kirche und für das Wohl der
einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er den Vorrang der ordentlichen Gewalt über
alle Kirchen.
Aber auch die Bischöfe sind vom
Heiligen Geist eingesetzt und treten an die Stelle der Apostel als Hirten der
Seelen (3). Gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität sind sie gesandt,
das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch alle Zeiten fortzusetzen (4).
Christus hat nämlich den Aposteln und ihren Nachfolgern den Auftrag und die
Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die Menschen in der Wahrheit zu
heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe durch den Heiligen Geist,
der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und authentische Lehrer des Glaubens,
Priester und Hirten geworden (5).
3. Die Bischöfe haben Anteil an der
Sorge für alle Kirchen; deshalb üben sie das bischöfliche Amt, das sie durch die
Bischofsweihe empfangen haben (6), in der Gemeinschaft und unter der Autorität
des Papstes im Hinblick auf die ganze Kirche Gottes aus, wenn sie, was die
Lehrverkündigung und die Hirtenleitung angeht, alle im Bischofskollegium oder
als Körperschaft vereint sind. Sie üben es einzeln für die ihnen zugewiesenen
Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder für die ihm anvertraute Teilkirche
sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener
Kirchen besorgen. Daher beabsichtigt die Heilige Synode, auch im Hinblick auf
die Lage der menschlichen Gesellschaft, die sich in dieser unserer Zeit auf dem
Weg zu einer neuen Ordnung befindet (7), die Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu
bestimmen. Sie hat darum folgende Anordnungen getroffen.
I. KAPITEL
DIE BISCHÖFE UND DIE GESAMTKIRCHE
I. Die Rolle der Bischöfe in der
Gesamtkirche
4. Die Bischöfe werden kraft der
sakramentalen Weihe und durch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und
den Gliedern des Kollegiums zu Gliedern der Bischofskörperschaft (1). "Die
Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt
nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht,
ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses
Haupt gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche.
Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden."
(2) Diese Gewalt nun "wird in feierlicher Weise im Ökumenischen Konzil ausgeübt"
(3). Daher beschließt die Heilige Synode, daß allen Bischöfen, die Glieder des
Bischofskollegiums sind, das Recht zusteht, am Ökumenischen Konzil teilzunehmen.
"Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller
Welt lebenden Bischöfen ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie
zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der
räumlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so daß ein eigentlich
kollegialer Akt zustande kommt." (4)
5. Aus den verschiedenen Gegenden der
Erde ausgewählte Bischöfe leisten dem obersten Hirten der Kirche in einem Rat,
der die Bezeichnung "Bischofssynode" trägt (5), einen wirksameren Beistand in
der vom Papst bestimmten oder noch zu bestimmenden Art und Weise. Als Vertretung
des gesamten katholischen Episkopates bringt diese Bischofssynode gleichzeitig
zum Ausdruck, daß alle Bischöfe in der hierarchischen Gemeinschaft an der Sorge
für die ganze Kirche teilhaben (6).
6. Als rechtmäßige Nachfolger der
Apostel und Glieder des Bischofskollegiums sollen sich die Bischöfe immer
einander verbunden wissen und sich für alle Kirchen besorgt zeigen. Durch
göttliche Einsetzung und Vorschrift ist ja jeder einzelne gemeinsam mit den
übrigen Bischöfen mitverantwortlich für die apostolische Aufgabe der Kirche (7),
Vor allem seien sie besorgt um jene Gegenden der Erde, in denen das Wort Gottes
noch nicht verkündet ist oder in denen die Gläubigen, besonders wegen der
geringen Anzahl der Priester, in der Gefahr schweben, den Geboten des
christlichen Lebens untreu zu werden, ja den Glauben selbst zu verlieren.
Mit allen Kräften seien sie deshalb
bemüht, daß die Gläubigen die Werke der Verkündigung und des Apostolats freudig
unterstützen und fördern. Weiter sollen sie mit Eifer dafür sorgen, daß
geeignete Diener des Heiligtums sowie Helfer aus dem Ordens- und Laienstand für
die Missionen und die priesterarmen Gegenden ausgebildet werden. Auch sollen
sie, soweit möglich, dafür sorgen, daß einige ihrer Priester in die erwähnten
Missionsgebiete oder Diözesen gehen, um dort den heiligen Dienst für immer oder
wenigstens für eine bestimmte Zeit auszuüben.
Ferner sollen sich die Bischöfe vor
Augen halten, daß sie beim Gebrauch des kirchlichen Vermögens nicht nur die
eigene Diözese berücksichtigen dürfen, sondern auch der anderen Teilkirchen zu
gedenken haben, die ja Teile der einen Kirche Christi sind. Schließlich mögen
sie ihre Aufmerksamkeit darauf richten, die Notlage, unter der andere Diözesen
oder Gegenden leiden, nach Kräften zu lindern.
7. Vor allem sollen sie jenen
Bischöfen, die um des Namens Christi willen von Not und Verleumdung bedrängt, in
Gefängnissen festgehalten oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden, in
brüderlicher Gesinnung zugetan sein und ihnen ihre echte, tatkräftige Sorge
widmen, damit deren Leiden durch das Gebet und die Unterstützung der Mitbrüder
gelindert und erleichtert werden.
II. Die Bischöfe und der
Apostolische Stuhl
8. a) Als Nachfolgern der Apostel steht
den Bischöfen in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche,
eigenständige und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes
erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst
oder einer anderen Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in
allem unangetastet.
b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird
die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre
Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu
dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten,
wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt
gemacht wurde.
9. Bei der Ausübung der höchsten,
vollen und unmittelbaren Gewalt über die Gesamtkirche bedient sich der Papst der
Behörden der römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen
und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den
geweihten Hirten leisten.
Die Väter des Heiligen Konzils wünschen
jedoch, daß diese Behörden, die zwar dem Papst und den Hirten der Kirche eine
vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine neue Ordnung erhalten, die den
Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker angepaßt ist,
besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die
Koordinierung ihrer Arbeit angeht (8). Desgleichen wünschen sie, daß unter
Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes das Amt der päpstlichen
Legaten genauer abgegrenzt werde.
10. Diese Behörden sind zum Wohle der
ganzen Kirche geschaffen. Daher wird weiter gewünscht, daß ihre Mitglieder,
Beamten und Berater sowie die päpstlichen Legaten, soweit es geschehen kann,
mehr aus den verschiedenen Gebieten der Kirche genommen werden, so daß die
zentralen Behörden oder Organe der katholischen Kirche eine wahrhaft weltweite
Prägung aufweisen.
Ferner ist zu wünschen, daß auch einige
Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, unter die Mitglieder der Behörden
aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen
dem Papst ausführlicher unterbreiten können. Schließlich halten es die
Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden Laien, die sich durch
Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate ziehen. So erhalten auch
diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil.
II. KAPITEL
DIE BISCHÖFE UND DIE TEILKIRCHEN
ODER DIÖZESEN
I. Die Diözesanbischöfe
11. Die Diözese ist der Teil des
Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden
anvertraut wird. Indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium
und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine
Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche
wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist. Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für
eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren
eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn,
indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben.
Sie selbst sollen jedoch die Rechte anerkennen, die den Patriarchen oder anderen
hierarchischen Autoritäten rechtmäßig zustehen (1).
Ihrer apostolischen Aufgabe sollen sich
die Bischöfe zuwenden als Zeugen Christi vor allen Menschen. Sie sollen sich
nicht bloß um die kümmern, die schon dem obersten Hirten nachfolgen, sondern
sich mit ganzem Herzen auch jenen widmen, die irgendwie vom Weg der Wahrheit
abgewichen sind oder die Frohbotschaft Christi und sein heilbringendes Erbarmen
nicht kennen, bis schließlich alle "in lauter Güte und Gerechtigkeit und
Wahrheit" (Eph 5,9) wandeln.
12. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
lehren, sollen sie den Menschen die Frohbotschaft Christi verkünden; das hat den
Vorrang unter den hauptsächlichen Aufgaben der Bischöfe (2). In der Kraft des
Geistes sollen sie die Menschen zum Glauben rufen oder im lebendigen Glauben
stärken. Das Geheimnis Christi sollen sie ihnen unverkürzt vorlegen, jene
Wahrheiten nämlich, deren Unkenntnis gleichbedeutend ist mit der Unkenntnis
Christi, desgleichen den Weg, den Gott geoffenbart hat, die Verherrlichung
Gottes und damit zugleich die ewige Seligkeit zu erreichen (3).
Ferner sollen sie aufzeigen, daß selbst
die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen nach dem Plan des
Schöpfergottes auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und somit zum Aufbau
des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.
Sie mögen also aufzeigen, wie sehr nach
der Lehre der Kirche die menschliche Person zu achten ist, mit ihrer Freiheit
und auch mit ihrem leiblichen Leben; ebenso die Familie, ihre Einheit und
Festigkeit sowie die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft; die weltliche
Gesellschaft mit ihren Gesetzen und Berufsständen; die Arbeit und die Freizeit;
die Künste und die technischen Erfindungen; die Armut und der Reichtum.
Schließlich sollen sie die Grundsätze darlegen, nach denen die überaus
schwierigen Fragen über Besitz, Vermehrung und rechte Verteilung der materiellen
Güter, über Krieg und Frieden sowie über das brüderliche Zusammenleben aller
Völker zu lösen sind (4).
13. Die christliche Lehre sollen sie
auf eine Weise vortragen, die den Erfordernissen der Zeit angepaßt ist, das
heißt, die den Schwierigkeiten und Fragen, von denen die Menschen so sehr
bedrängt und geängstigt werden, entspricht. Diese Lehre sollen sie auch
schützen, indem sie die Gläubigen lehren, sie zu verteidigen und auszubreiten.
Bei ihrer Verkündigung sollen sie die mütterliche Sorge der Kirche um alle
Menschen, seien sie gläubig oder ungläubig, unter Beweis stellen und sich mit
besonderer Sorge der Armen und Schwachen annehmen; ihnen die Frohbotschaft zu
verkünden, hat der Herr sie gesandt.
Da es der Kirche aufgegeben ist, mit
der menschlichen Gesellschaft, in der sie lebt, in ein Gespräch zu kommen (5),
ist es in erster Linie Pflicht der Bischöfe, zu den Menschen zu gehen und das
Gespräch mit ihnen zu suchen und zu fördern. Damit immer Wahrheit mit Liebe,
Einsicht mit Güte gepaart sind, muß sich dieser Heilsdialog sowohl durch
Klarheit der Rede als auch zugleich durch Demut und Sanftmut auszeichnen, ferner
durch gebührende Klugheit, die jedoch mit Vertrauen verbunden sein muß, das ja
die Freundschaft fördert und somit darauf hinwirkt, die Geister zu einen (6).
Bei der Verkündigung der christlichen
Lehre seien sie bemüht, die verschiedenen Mittel anzuwenden, die in der heutigen
Zeit zur Verfügung stehen, und zwar zunächst die Predigt und die katechetische
Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen, aber auch die Darlegung
der Lehre in Schulen, Akademien, Konferenzen und Versammlungen jedweder Art
sowie deren Verbreitung durch öffentliche Erklärungen bei bestimmten Anlässen,
durch die Presse und die verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel, die man
zur Verkündigung des Evangeliums Christi unbedingt benützen muß (7).
14. Die katechetische Unterweisung
trachtet danach, daß in den Menschen der Glaube, durch die Lehre erleuchtet,
lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt. Die Bischöfe sollen darüber
wachen, daß dieser Unterricht sowohl den Kindern und Heranwachsenden als auch
den Jugendlichen und ebenso den Erwachsenen mit Eifer und Sorgfalt erteilt wird;
daß bei dieser Unterweisung eine geeignete Ordnung und eine Methode eingehalten
werden, die nicht nur dem zu behandelnden Stoff, sondern auch der Eigenart, den
Fähigkeiten, dem Alter und den Lebensbedingungen der Zuhörer entsprechen; daß
diese Unterweisung auf der Heiligen Schrift, der Überlieferung, der Liturgie,
dem Lehramt und dem Leben der Kirche aufbaut. Ferner mögen sie dafür sorgen, daß
die Katecheten für ihre Aufgabe gebührend vorbereitet werden, indem sie die
Lehre der Kirche gründlich kennenlernen und auch die psychologischen Gesetze und
pädagogischen Fächer theoretisch und praktisch erlernen. Sie seien auch bemüht,
daß der Unterricht für erwachsene Katechumenen wieder eingeführt oder besser
angepaßt wird.
15. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
heiligen sollen die Bischöfe bedenken, daß sie aus den Menschen genommen und für
die Menschen bestellt sind in ihren Angelegenheiten bei Gott, um Gaben und Opfer
für die Sünden darzubringen. Die Bischöfe erfreuen sich nämlich der Fülle des
Weihesakramentes. Von ihnen hängen bei der Ausübung ihrer Gewalt sowohl die
Priester ab, die ja, um sorgsame Mitarbeiter des Bischofsstandes zu sein, selbst
zu wahren Priestern des Neuen Bundes geweiht sind, als auch die Diakone, die,
zum Dienst geweiht, dem Gottesvolk in der Gemeinschaft mit dem Bischof und
seinem Presbyterium dienen. Die Bischöfe selbst sind also die hauptsächlichen
Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und
Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche
innehaben (8).
Unablässig sollen sie sich daher
bemühen, daß die Gläubigen durch die Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer
erkennen und leben, so daß sie einen festgefügten Leib in der Einheit der Liebe
Christi bilden (9). "Dem Gebet und dem Dienst am Wort sollen sie obliegen" (Apg
6,4) und sich darum bemühen, daß alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in
einmütigem Gebet verharren (10), durch den Empfang der Sakramente in der Gnade
wachsen und dem Herrn treue Zeugen sind.
Als Führer zur Vollkommenheit seien die
Bischöfe darauf bedacht, die Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach
der Berufung eines jeden zu fördern (11). Dabei seien sie sich freilich bewußt,
daß sie gehalten sind, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und
Einfachheit des Lebens zu geben. Die ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so
heiligen, daß in ihnen der Sinn für die ganze Kirche Christi voll aufleuchtet.
Deswegen sollen sie die Priester- und Ordensberufe soviel wie möglich fördern
und dabei den Missionsberufen besondere Sorgfalt widmen.
16. Bei der Erfüllung ihrer Vater- und
Hirtenaufgabe seien die Bischöfe in der Mitte der Ihrigen wie Diener (12), gute
Hirten, die ihre Schafe kennen und deren Schafe auch sie kennen, wahre Väter,
die sich durch den Geist der Liebe und der Sorge für alle auszeichnen und deren
von Gott verliehener Autorität sich alle bereitwillig unterwerfen. Die ganze
Familie ihrer Herde sollen sie so zusammenführen und heranbilden, daß alle,
ihrer Pflichten eingedenk, in der Gemeinschaft der Liebe leben und handeln.
Um dies wirksam tun zu können, müssen
die Bischöfe "zu jedem guten Werk bereit" (2 Tim 2,21) sein, "alles um
der Auserwählten willen ertragen" (2 Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen,
daß es den Anforderungen der Zeit entspricht.
Mit besonderer Liebe seien sie
jederzeit den Priestern zugetan, die ja für ihren Teil die Aufgaben und Sorgen
der Bischöfe übernehmen und in täglicher Mühewaltung so eifrig verwirklichen.
Sie sollen sie als Söhne und Freunde betrachten (13). Deshalb sollen sie sie
bereitwillig anhören und sich durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um
den Fortschritt der gesamten Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.
Sie sollen sich um deren geistliche,
intellektuelle und wirtschaftliche Lage kümmern, damit sie heilig und fromm
leben und ihren Dienst treu und fruchtbar verrichten können. Sie sollen daher
Einrichtungen fördern und besondere Kurse veranstalten, in denen die Priester
gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an längeren geistlichen Übungen zur
Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um tiefere Kenntnisse der
kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen Schrift und der Theologie,
der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen Methoden der Seelsorgsarbeit zu
erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie jenen Priestern nachgehen, die
irgendwie in Gefahr schweben oder sich in bestimmten Punkten verfehlt haben.
Damit sie für das Wohl der Gläubigen,
deren jeweiliger Lage entsprechend, besser sorgen können, seien sie bemüht,
deren Bedürfnisse in Anbetracht der sozialen Verhältnisse, in denen sie leben,
gebührend kennenzulernen. Dazu mögen sie geeignete Mittel, besonders das der
soziologischen Untersuchung, anwenden. Um alle sollen sie sich besorgt zeigen,
gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die
Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden. Bei der
Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie ihren Gläubigen in den Angelegenheiten
der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht
anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken.
Die getrennten Brüder sollen sie lieben
und auch ihren Gläubigen empfehlen, jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu
begegnen, und auch den Ökumenismus, wie er von der Kirche verstanden wird,
fördern (14). Auch die Nichtgetauften sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch
ihnen die Liebe Jesu Christi aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen
Menschen sind.
17. Die verschiedenen Formen des
Apostolates sollen gefördert werden wie auch, unter der Leitung des Bischofs,
die Abstimmung aller Apostolatswerke aufeinander und ihre innige Verbindung in
der ganzen Diözese oder in ihren besonderen Gebietsteilen. Dadurch werden alle
Unternehmungen und Einrichtungen, ob sie nun die Katechese, die Missionen, die
Caritas, die sozialen Fragen, die Familien, die Schulen oder irgendein anderes
pastorales Ziel betreffen, zu einer einheitlichen Aktion zusammengefaßt. So
tritt die Einheit der Diözese zugleich auch klarer in Erscheinung.
Mit Nachdruck werde die Pflicht der
Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat
auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an den verschiedenen Werken des
Laienapostolates, besonders an der Katholischen Aktion, teilzunehmen und sie zu
unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen gefördert und gepflegt werden, die
das übernatürliche Ziel unmittelbar oder mittelbar anstreben, indem sie sich zum
Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres Leben zu führen, die Frohbotschaft
Christi allen Menschen zu verkünden, die christliche Lehre oder die Ausbreitung
des öffentlichen Kultes zu fördern, soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder
Werke der Frömmigkeit und der Caritas zu üben.
Die Formen des Apostolates sollen den
heutigen Erfordernissen gebührend angepaßt werden. Man muß dabei nicht nur die
geistlichen und moralischen, sondern auch die sozialen, demographischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Menschen berücksichtigen. Soziologische und
religiöse Untersuchungen durch pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel
dazu bei, dieses Ziel wirksam und fruchtbar zu erreichen. Sie werden
eindringlich empfohlen.
18. Eine besondere Sorge werde den
Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche
Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie
vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und
Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete
Seelsorgsmethoden sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu
betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen.
Die Bischofskonferenzen, besonders
innerhalb eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen
betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen
einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie
sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen (15) oder noch zu
erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und
der Personen entsprechend anpassen.
19. Bei der Ausübung ihres
apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen ausgerichtet ist, erfreuen sich
die Bischöfe der damit gegebenen vollen und uneingeschränkten Freiheit und
Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht. Deshalb ist es nicht erlaubt, die
Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder indirekt zu behindern oder ihnen zu
verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und anderen kirchlichen Obrigkeiten wie
auch mit ihren Untergebenen frei zu verkehren.
Indem sich die geweihten Hirten die
geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat
auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem
Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den
staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam
gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig
bestellten Gewalten an.
20. Das apostolische Amt der Bischöfe
ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und
übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, daß es
wesentliches, eigenständiges und an sich ausschließliches Recht der zuständigen
kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen.
Um daher die Freiheit der Kirche in
rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu
fördern, äußert das Heilige Konzil den Wunsch, daß in Zukunft staatlichen
Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu
wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten
aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt
und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte
oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen,
nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.
21. Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist
von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen
rechtlich gleichgestellten Prälaten wegen zunehmenden Alters oder aus einem
anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu
versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf
Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. Wenn
aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt, wird sie auch für den
standesgemäßen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und für die besonderen
Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen treffen.
II. Die Abgrenzung der Diözesen
22. Wenn die Diözese ihr eigentliches
Ziel erreichen soll, muß im Gottesvolk, das zur Diözese gehört, das Wesen der
Kirche deutlich sichtbar werden; ferner müssen die Bischöfe ihre Hirtenaufgaben
in ihnen wirksam erfüllen können; und schließlich muß dem Heil des Gottesvolkes
so vollkommen wie nur möglich gedient werden können.
Das erfordert aber sowohl eine
entsprechende Abgrenzung der Diözesangebiete als auch eine vernünftige und auf
die Bedürfnisse der Seelsorge abgestimmte Verteilung des Klerus und der
finanziellen Mittel. Das alles gereicht nicht nur den Klerikern und den
Gläubigen, die unmittelbar davon betroffen sind, sondern auch der ganzen
katholischen Kirche zum Nutzen.
Was nun die Abgrenzung der Diözesen
angeht, so bestimmt die Heilige Synode, soweit das Heil der Seelen es verlangt,
möglichst bald mit Umsicht eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Dabei
sollen Diözesen geteilt, abgetrennt oder zusammengelegt, ihre Grenzen geändert
oder ein günstigerer Ort für die Bischofssitze bestimmt werden; schließlich
sollen sie, besonders wenn es sich um Diözesen handelt, die aus größeren Städten
bestehen, eine neue innere Organisation erhalten.
23. Bei der Überprüfung der
Diözesanabgrenzungen soll vor allem die organische Einheit einer jeden Diözese
hinsichtlich des Personals, der Ämter und der Einrichtungen sichergestellt
werden, damit ein lebensfähiger Organismus entsteht. In den einzelnen Fällen
wäge man alle Umstände genau ab und halte sich dabei folgende allgemeine
Richtlinien vor Augen:
1) Bei der Abgrenzung des
Diözesangebietes nehme man, soweit möglich, auf die verschiedenartige
Zusammensetzung des Gottesvolkes Rücksicht, die viel dazu beitragen kann, die
Seelsorge besser auszuüben. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, daß
demographische Zusammenfassungen der Bevölkerung mit den staatlichen Behörden
und sozialen Einrichtungen, die ihre organische Struktur ausmachen, möglichst in
ihrer Einheit gewahrt bleiben. Daher soll jede Diözese aus einem
zusammenhängenden Gebiet bestehen.
Gegebenenfalls achte man auch auf die
Grenzen der staatlichen Bezirke und auf die besonderen Eigenheiten der Menschen
und der Gegenden, z. B. psychologischer, wirtschaftlicher, geographischer oder
geschichtlicher Art.
2) Die Größe des Diözesangebietes und
die Zahl seiner Bewohner seien im allgemeinen derart, daß einerseits der Bischof
selbst, wenn auch von anderen unterstützt, imstande ist, die bischöflichen
Amtshandlungen und die Pastoralvisitationen gebührend vorzunehmen, die gesamte
Seelsorgstätigkeit der Diözese in gehöriger Weise zu leiten und zu koordinieren,
vor allem aber seine Priester kennenzulernen und auch die Ordensleute und Laien,
die in der Diözesanarbeit tätig sind. Andererseits aber soll ein hinreichendes
und geeignetes Arbeitsfeld zur Verfügung stehen, in dem sowohl der Bischof wie
auch die Kleriker alle ihre Kräfte nutzbringend für den kirchlichen Dienst
einsetzen können; dabei darf man die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht
übersehen.
3) Damit schließlich der Dienst am Heil
in der Diözese besser ausgeübt werden kann, gelte als Regel, daß jeder Diözese
nach Zahl und Eignung wenigstens genügend Kleriker zur Verfügung stehen, um das
Gottesvolk recht zu betreuen. Die Ämter, Einrichtungen und Werke, die für die
Teilkirche wesentlich und erfahrungsgemäß für ihre gehörige Leitung und die
Seelsorgsarbeit notwendig sind, sollen nicht fehlen. Schließlich sollen die
Mittel zum Unterhalt des Personals und der Einrichtungen entweder schon
vorhanden sein oder wenigstens nach kluger Voraussicht doch späterhin nicht
fehlen.
Zum gleichen Zweck sorge der
Diözesanbischof da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche
Betreuung. Das kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch
einen bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und
gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst
das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus
besonderen Gründen nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist,
werde für die verschiedenen Riten eine eigene Hierarchie errichtet (16).
Unter ähnlichen Voraussetzungen werde
ebenso für die Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch
Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar,
der diese Sprache beherrscht und gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe
ausgestattet ist, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise.
24. Bei der Umgestaltung oder
Neuerrichtung von Diözesen nach Maßgabe der Nr. 22 und 23 empfiehlt es sich, daß
die zuständigen Bischofskonferenzen diese Angelegenheit für ihr jeweiliges
Gebiet einer Prüfung unterziehen. Wenn es der Sache dient, mögen sie auch eine
besondere Bischofskommission einsetzen und, nach Anhörung vor allem der Bischöfe
der betroffenen Provinzen oder Regionen, ihre Vorschläge und Wünsche dem
Apostolischen Stuhl unterbreiten. Die Rechtsordnung der Ostkirchen bleibt davon
unberührt.
III. Die Mitarbeit des
Diözesanbischofs im Hirtendienst
1) Die Koadjutoren und
Weihbischöfe
25. Bei der Leitung der Diözesen werde
für den Hirtendienst der Bischöfe in einer Weise Vorsorge getroffen, daß das
Wohl der Herde des Herrn immer oberster Grundsatz ist. Um dieses Wohl zu
gewährleisten, werden nicht selten Weihbischöfe aufgestellt werden müssen, weil
der Diözesanbischof wegen der zu großen Ausdehnung der Diözese oder der zu
großen Zahl der Bewohner, wegen besonderer Seelsorgsbedingungen oder aus
verschiedenartigen anderen Gründen nicht selbst allen bischöflichen
Obliegenheiten nachkommen kann, wie es das Heil der Seelen erfordert. Ja
zuweilen machen besondere Verhältnisse es erforderlich, daß zur Unterstützung
des Diözesanbischofs ein Koadjutor bestellt werde. Diese Koadjutoren und
Weihbischöfe sollen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, so daß
zwar die Einheit der Diözesanleitung und die Autorität des Diözesanbischofs
immer gewahrt bleiben, aber ihre Tätigkeit wirksamer und die den Bischöfen
eigene Würde sichergestellt werde.
Weil also die Koadjutoren und
Weihbischöfe zur Teilnahme an der Seelsorge des Diözesanbischofs berufen sind,
sollen sie ihren Dienst so verrichten, daß sie in allen Angelegenheiten in
voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen. Außerdem sollen sie dem
Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen, der seinerseits die
Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen mit Hochachtung
begegnen soll.
26. Wenn das Heil der Seelen es
erfordert, soll sich der Diözesanbischof nicht sträuben, von der zuständigen
Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu erbitten. Sie werden ohne Recht der
Nachfolge für die Diözese bestellt.
Wenn im Ernennungsschreiben nichts
vorgesehen ist, bestelle der Diözesanbischof einen Weihbischof oder seine
Weihbischöfe zu Generalvikaren oder wenigstens zu bischöflichen Vikaren, die nur
von seiner Autorität abhängen. Bei der Beratung wichtiger Fragen, besonders
pastoraler Art, möge er sie hinzuziehen.
Wurde von der zuständigen Autorität
nichts anderes bestimmt, erlöschen die Gewalten und Vollmachten, die die
Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht mit dem Amt des Diözesanbischofs.
Es ist auch zu wünschen, daß bei der Sedisvakanz das Amt, die Diözese zu leiten,
dem Weihbischof, oder, wo mehrere Weihbischöfe sind, einem von ihnen übertragen
wird, sofern nicht schwerwiegende Gründe etwas anderes nahelegen.
Der Koadjutor wird mit dem Recht der
Nachfolge ernannt; er werde vom Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt.
In besonderen Fällen können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere
Vollmachten eingeräumt werden. Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der
Diözese möglichst stark zu fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein
Koadjutor nicht unterlassen, die wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu
beraten.
2) Diözesankurie und Diözesanräte
27. In der Diözesankurie ragt das Amt
des Generalvikars hervor. Sooft aber die rechte Leitung der Diözese es
erfordert, können vom Bischof ein oder mehrere bischöfliche Vikare bestellt
werden. Sie besitzen von Rechts wegen in einem bestimmten Teil der Diözese oder
in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten
Ritus jene Gewalt, die das allgemeine Recht dem Generalvikar zuerkennt.
Zu den Mitarbeitern des Bischofs in der
Leitung der Diözese zählen auch jene Priester, die seinen Senat oder Rat bilden,
wie z. B. das Domkapitel, der Kreis der Diözesankonsultoren und andere Beiräte,
je nach den Verhältnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Gegenden. Diese
Einrichtungen, besonders die Domkapitel, sollen, soweit es nötig ist, eine den
heutigen Erfordernissen angepaßte neue Ordnung erhalten.
Die Priester und Laien, die zur
Diözesankurie gehören, sollen wissen, daß sie dem Hirtenamt des Bischofs Hilfe
und Unterstützung leisten. Die Diözesankurie soll so geordnet werden, daß sie
für den Bischof ein geeignetes Mittel wird nicht nur für die Verwaltung der
Diözese, sondern auch für die Ausübung des Apostolats.
Es ist sehr zu wünschen, daß in jeder
Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof
selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien
angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit
betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen
abzuleiten.
3) Der Diözesanklerus
28. Es haben zwar alle Priester, die
Diözesan- wie die Ordensgeistlichen, mit dem Bischof an dem einen Priestertum
Christi und dessen Ausübung Anteil und werden so zu umsichtigen Mitarbeitern des
Bischofsstandes bestellt. In der Ausübung der Seelsorge jedoch nehmen die
Diözesanpriester den ersten Platz ein. Sie sind ja einer Teilkirche inkardiniert
oder zugewiesen und sollen sich ihrem Dienst ganz widmen, um einen Teil der
Herde des Herrn zu weiden. Daher bilden sie ein einziges Presbyterium und eine
einzige Familie, deren Vater der Bischof ist. Damit dieser die heiligen Dienste
unter seinen Priestern besser und gerechter verteilen kann, muß er bei der
Verteilung der Ämter und Benefizien die notwendige Freiheit besitzen; Rechte und
Privilegien, die diese Freiheit irgendwie beschränken, werden daher abgeschafft.
Die Beziehungen zwischen dem Bischof
und den Diözesanpriestern müssen vor allem auf den Banden der übernatürlichen
Liebe aufbauen, und zwar so, daß die Einheit des Willens der Priester mit dem
Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden läßt. Um den Dienst
an den Seelen mehr und mehr zu fördern, möge daher der Bischof die Priester,
auch gemeinsam, zu Gesprächen, besonders über Seelsorgsfragen, einladen, nicht
nur gelegentlich, sondern wenn möglich auch zu fest bestimmten Zeiten.
Außerdem sollen alle Diözesanpriester
untereinander verbunden sein und so von der Sorge um das geistliche Wohl der
ganzen Diözese gedrängt werden. Ferner sollen sie bedenken, daß das Vermögen,
das sie sich anläßlich des kirchlichen Dienstes erwerben, mit ihrer heiligen
Aufgabe zusammenhängt; sie sollen deshalb nach der Anordnung des Bischofs auch
die materiellen Werke der Diözese nach Kräften freigiebig unterstützen.
29. Engere Mitarbeiter des Bischofs
sind auch jene Priester, denen er eine Seelsorgsaufgabe oder Apostolatswerke
überpfarrlicher Art anvertraut, sei es für ein bestimmtes Gebiet der Diözese,
sei es für besondere Gruppen der Gläubigen oder für einen eigenen
Tätigkeitsbereich. Vortreffliche Hilfe und Unterstützung leisten auch jene
Priester, denen der Bischof bestimmte Apostolatsaufgaben entweder in Schulen
oder in anderen Einrichtungen oder Vereinen überträgt. Auch die Priester, die
überdiözesanen Arbeiten obliegen, üben hervorragende Apostolatswerke aus und
werden der besonderen Obhut vor allem desjenigen Bischofs empfohlen, in dessen
Diözese sie sich aufhalten.
30. In vorzüglicher Weise sind aber die
Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs. Ihnen wird als eigentlichen Hirten die
Seelsorge in einem bestimmten Teil der Diözese unter der Autorität des Bischofs
anvertraut.
1) In dieser Seelsorgsarbeit aber
sollen die Pfarrer mit ihren Gehilfen den Dienst des Lehrens, der Heiligung und
der Leitung so ausüben, daß die Gläubigen und die Pfarrgemeinden sich wirklich
als Glieder sowohl der Diözese wie auch der ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen
sie mit den anderen Pfarrern und mit den Priestern, die eine Hirtenaufgabe in
ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die Dekane) oder denen Arbeiten überpfarrlicher
Art zugeteilt sind, zusammenarbeiten, damit die Seelsorgsarbeit in der Diözese
nicht der Einheit entbehrt und wirksamer wird. Zudem sei die Seelsorge immer von
missionarischem Geist beseelt, so daß sie sich in gehöriger Weise auf alle, die
in der Pfarrei wohnen, erstreckt. Wenn aber die Pfarrer gewisse Personenkreise
nicht erreichen können, sollen sie andere, auch Laien, zu Hilfe rufen, damit sie
ihnen im Bereich des Apostolats Beistand leisten. Um aber diese Seelsorge
wirksamer werden zu lassen, wird das gemeinschaftliche Leben der Priester,
besonders wenn sie der gleichen Pfarrei zugeteilt sind, sehr empfohlen. Es kommt
der apostolischen Tätigkeit zugute und bietet den Gläubigen ein Beispiel der
Liebe und der Einheit.
2) Ihr Auftrag zur Lehre fordert von
den Pfarrern, daß sie allen Gläubigen das Wort Gottes verkündigen, damit diese,
in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus wachsen und die
christliche Gemeinde jenes Zeugnis der Liebe gebe, das der Herr anempfohlen
hat17. Auch obliegt es den Pfarrern, durch die katechetische Unterweisung die
Gläubigen zur vollen, dem jeweiligen Alter angepaßten Kenntnis des
Heilsgeheimnisses zu führen. Für diesen Unterricht aber sollen sie nicht nur die
Hilfe der Ordensleute erbitten, sondern ebenso die Mitarbeit der Laien, indem
sie auch die Bruderschaft von der christlichen Lehre errichten. Beim Vollzug des
Werkes der Heiligung sollen die Pfarrer dafür sorgen, daß die Feier des
eucharistischen Opfers Mitte und Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen
Gemeinde ist. Ferner sollen sie darauf hinwirken, daß die Gläubigen durch den
andächtigen und häufigen Empfang der Sakramente und durch die bewußte und tätige
Teilnahme an der Liturgie mit geistlicher Speise genährt werden. Die Pfarrer
sollen auch bedenken, daß das Bußsakrament sehr viel dazu beiträgt, das
christliche Leben zu fördern. Deshalb seien sie gerne bereit, die Beichten der
Gläubigen zu hören; wenn es nötig ist, sollen sie dazu auch andere Priester
beiziehen, die der verschiedenen Sprachen mächtig sind. Bei der Erfüllung der
Hirtenpflicht seien die Pfarrer vor allem bemüht, die eigene Herde
kennenzulernen. Da sie aber Diener aller Schafe sind, sollen sie das Wachstum
des christlichen Lebens sowohl in den einzelnen Gläubigen fördern als auch in
den Familien und den Vereinigungen, besonders in jenen, die sich dem Apostolat
widmen, und schließlich in der ganzen Pfarrgemeinde. Sie sollen also die Häuser
und die Schulen besuchen, wie es die Hirtenaufgabe verlangt, sich eifrig um die
Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern, den Armen und Kranken ihre
väterliche Liebe schenken und schließlich ihre besondere Sorge den Werktätigen
widmen. Auch mögen sie darauf hinwirken, daß die Gläubigen die Werke des
Apostolats unterstützen.
3) Die Pfarrvikare vollbringen als
Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung
für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten.
Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis
bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe
und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem
Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.
31. Beim Urteil über die Eignung eines
Priesters, eine Pfarrei zu leiten, berücksichtige der Bischof nicht nur seine
wissenschaftlichen Kenntnisse, sondern auch seine Frömmigkeit, seinen
Seelsorgseifer und die übrigen Begabungen und Eigenschaften, die für die rechte
Ausübung der Seelsorge erforderlich sind. Der einzige Sinn des pfarrlichen
Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung
von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des
Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie
das Gesetz des allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung
ist, abgeschafft werden.
Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer
jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im Amt erfreuen, die das Seelenheil
erfordert. Die Unterscheidung zwischen absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern
wird daher abgeschafft, und die Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern
soll überprüft und vereinfacht werden. So kann der Bischof besser den
Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung tragen, wobei er freilich die
natürliche und die kanonische Billigkeit wahren muß. Pfarrer jedoch, die wegen
zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund gehindert sind,
ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam auszuüben, werden dringend gebeten, aus
eigenem Antrieb oder dem Wunsch des Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu
verzichten. Der Bischof soll für einen angemessenen Unterhalt der aus dem Amte
Scheidenden sorgen.
32. Das Heil der Seelen soll endlich
auch entscheidend sein für die Errichtung oder Aufhebung von Pfarreien wie auch
für andere Neugestaltungen dieser Art, die der Bischof kraft eigener Vollmacht
vornehmen kann.
4) Die Ordensleute
33. Alle Ordensleute, zu denen im
folgenden auch die Mitglieder der übrigen Institute zählen, die sich zu den
evangelischen Räten bekennen, haben entsprechend der ihnen je eigenen Berufung
die Pflicht, mit großem Eifer am Aufbau und Wachstum des ganzen mystischen
Leibes Christi und am Wohl der Teilkirchen mitzuwirken.
Diese Ziele aber müssen sie vor allem
durch Gebet, Bußwerke und das Beispiel des eigenen Lebens anstreben, und diese
Heilige Synode ermahnt sie inständig, in der Hochschätzung und im Eifer dafür
immer mehr Fortschritte zu machen. Sie sollen sich jedoch auch stärker den
äußeren Werken des Apostolats widmen, wobei die Eigenart eines jeden Verbandes
zu berücksichtigen ist.
34. Die Ordensgeistlichen werden zum
priesterlichen Dienst geweiht, damit auch sie umsichtige Mitarbeiter des
Bischofsstandes sind. Sie können heute, angesichts der wachsenden Notlage der
Seelen, den Bischöfen noch größere Hilfe leisten. Deshalb muß man sie in einem
wahren Sinne als zum Klerus der Diözese gehörend betrachten, insofern sie unter
der Autorität der geweihten Oberhirten Anteil an der Seelsorge und an den Werken
des Apostolats haben.
Auch die anderen Ordensleute, Männer
wie Frauen, gehören in einer besonderen Weise zur Familie der Diözese. Auch sie
leisten der heiligen Hierarchie große Hilfe, und sie können und müssen diese
Hilfe, weil die Anforderungen des Apostolats gewachsen sind, von Tag zu Tag mehr
leisten.
35. Damit aber die Werke des Apostolats
in den einzelnen Diözesen immer einmütig verwirklicht werden und die Einheit der
Bistumsordnung gewahrt bleibt, werden folgende grundlegende Richtlinien
erlassen:
1) Den Bischöfen als den Nachfolgern
der Apostel sollen die Ordensleute immer ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht
erweisen. Zudem sind sie, sooft sie berechtigterweise zu Werken des Apostolats
herangezogen werden, gehalten, ihre Aufgaben so zu erfüllen, daß sie den
Bischöfen als Gehilfen beistehen und unterstehen (18). Mehr noch: die
Ordensleute sollen den Gesuchen und Wünschen der Bischöfe, größeren Anteil am
Dienst zum Heile der Menschen zu übernehmen, bereitwillig und treu nachkommen,
unter Wahrung der Eigenart des Verbandes und nach Maßgabe der Konstitutionen,
die nötigenfalls nach den Richtlinien dieses Konzilsdekretes zweckentsprechend
angepaßt werden sollen.
Vor allem können die Ordensverbände,
die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden
Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen
herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten;
dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese
Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen
kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.
2) Diejenigen Ordensleute aber, die in
das äußere Apostolat gesandt sind, müssen vom Geist des eigenen Ordens beseelt
sein und der klösterlichen Observanz und der Unterwerfung unter ihre eigenen
Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen es nicht unterlassen, diese Pflicht
einzuschärfen.
3) Die Exemtion, durch die der Papst
oder eine andere kirchliche Obrigkeit die Ordensleute an sich zieht und von der
Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt, betrifft vor allem die innere Ordnung der
Verbände. Dadurch soll erreicht werden, daß in ihnen alles besser aufeinander
abgestimmt und verbunden ist und so für das Wachstum und den Fortschritt im
klösterlichen Lebenswandel gesorgt ist (19); ferner, daß der Papst über sie zum
Besten der gesamten Kirche verfügen kann (20), eine andere zuständige Obrigkeit
jedoch zum Wohle der Kirchen des eigenen Jurisdiktionsbereiches. Diese Exemtion
schließt jedoch nicht aus, daß die Ordensleute in den einzelnen Diözesen der
Jurisdiktion der Bischöfe nach Maßgabe des Rechtes unterstehen, soweit die
Verrichtung ihres Hirtendienstes und die geregelte Seelsorge dies verlangen
(21).
4) Alle Ordensleute, die exemten und
die nichtexemten, unterstehen der Gewalt der Ortsoberhirten in den Dingen, die
den öffentlichen Vollzug des Gottesdienstes betreffen, jedoch unter Wahrung der
Verschiedenheit der Riten; ferner in bezug auf die Seelsorge, die heilige
Predigt für das Volk, die religiöse und sittliche Unterweisung der Gläubigen,
besonders der Kinder, den katechetischen Unterricht und die liturgische Bildung
sowie die Würde des Klerikerstandes und endlich die verschiedenen Werke,
insoweit sie die Ausübung des Apostolats betreffen. Auch die katholischen
Schulen der Ordensleute unterstehen den Ortsoberhirten in bezug auf ihre
allgemeine Ordnung und Aufsicht, wobei jedoch das Recht der Ordensleute
hinsichtlich der Schulleitung erhalten bleibt. Die Ordensleute sind ebenfalls
gehalten, alles zu beobachten, was die Bischofskonzilien oder -konferenzen
rechtmäßig als für alle verbindlich anordnen.
5) Unter den verschiedenen
klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und dem Diözesanklerus werde eine
geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem herrsche eine straffe Koordinierung
aller apostolischen Werke und Initiativen, die entscheidend von einer
übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und gegründeten Haltung der Seele und
des Geistes abhängt. Diese Koordinierung herbeizuführen steht dem Apostolischen
Stuhl für die Gesamtkirche zu, den geweihten Hirten aber für ihre jeweilige
Diözese, den Patriarchalsynoden und den Bischofskonferenzen endlich für ihr
eigenes Gebiet. Die Bischöfe oder Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder
Vereinigungen der höheren Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke,
die von den Ordensleuten verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger
Beratung vorgehen.
6) Um einmütig und fruchtbar die
gegenseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten zu
pflegen, mögen die Bischöfe und die Ordensoberen zu bestimmten Zeiten und sooft
es nützlich erscheint zur Behandlung von Fragen zusammenkommen, die allgemein
das Apostolat im Gebiet betreffen.
III. KAPITEL
DIE ZUSAMMENARBEIT DER BISCHÖFE ZUM
GEMEINSAMEN WOHL MEHRERER KIRCHEN
I. Die Synoden, Konzilien und
besonders die Bischofskonferenzen
36. Seit den ersten Jahrhunderten der
Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen vorstanden, von der
Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom Eifer für die den Aposteln
aufgetragene allgemeine Sendung gedrängt, ihre Kräfte und ihren Willen zu
vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl der einzelnen Kirchen
zu fördern. Aus diesem Grund wurden Synoden, Provinzialkonzilien und schließlich
Plenarkonzilien abgehalten, in denen die Bischöfe sowohl in bezug auf die
Verkündigung der Glaubenswahrheiten als auch auf die kirchliche Disziplin eine
einheitliche Regelung für verschiedene Kirchen festlegten.
Diese Heilige Ökumenische Synode
wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer
Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens
und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den
Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.
37. Vor allem in der heutigen Zeit
können die Bischöfe ihr Amt oft nur dann angemessen und fruchtbar ausüben, wenn
sie ihr einträchtiges Wirken mit den anderen Bischöfen immer enger und straffer
gestalten. Da nun die Bischofskonferenzen, die in mehreren Ländern schon
errichtet sind, vorzügliche Beweise eines fruchtbaren Apostolats erbracht haben,
hält es diese Heilige Synode für sehr angebracht, daß sich überall die Bischöfe
desselben Landes oder Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich
zu festgesetzten Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und
Erfahrung und durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte
zum gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt.
Deshalb trifft das Konzil bezüglich der
Bischofskonferenzen folgende Anordnungen:
38. 1) Die Bischofskonferenz ist
gleichsam ein Zusammenschluß, in dem die Bischöfe eines bestimmten Landes oder
Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche
den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des
Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt
sind.
2) Der Bischofskonferenz gehören alle
Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit Ausnahme der Generalvikare, die
Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen anderen Titularbischöfe an, die ein
besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von den Bischofskonferenzen übertragenes
Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe sowie die päpstlichen Legaten aufgrund
des besonderen Amtes, das sie im Gebiet bekleiden, sind nicht von Rechts wegen
Mitglieder der Konferenz. Den Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine
entscheidende Stimme zu. Für die Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das
Recht haben, an der Konferenz teilzunehmen, bestimmen die Statuten der
Konferenz, ob sie entscheidende oder beratende Stimme besitzen.
3) Jede Bischofskonferenz gebe sich
Statuten, die vom Apostolischen Stuhl überprüft werden müssen. Darin sollen
unter anderem Organe vorgesehen werden, die dem erstrebten Ziel wirksamer
dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat, bischöfliche Kommissionen, ein
Generalsekretariat.
4) Beschlüsse der Bischofskonferenz,
sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit zwei Dritteln der Stimmen jener
Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz sind,
gefaßt und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen wurden, besitzen verpflichtende
Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder das allgemeine Recht es
vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der Apostolische Stuhl motu
proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es bestimmt.
5) Wo besondere Verhältnisse es
erfordern, können die Bischöfe mehrerer Länder mit Zustimmung des Apostolischen
Stuhles eine einzige Konferenz bilden.
Darüber hinaus sollen die Beziehungen
zwischen den Bischofskonferenzen verschiedener Länder gepflegt werden, um die
höheren Ziele zu fördern und zu sichern.
6) Eindringlich wird empfohlen, daß die
Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die Disziplin ihrer eigenen Kirche in den
Synoden fördern, um die Bemühungen zum Besten der Religion wirksamer zu
gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das Gemeinwohl des gesamten Gebietes, wo
mehrere Kirchen verschiedener Riten bestehen. Entsprechend den Normen, die die
zuständige Obrigkeit erläßt, möge man sich in interrituellen Zusammenkünften
beraten.
II. Die Abgrenzung der
Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen
39. Das Heil der Seelen verlangt nicht
nur eine geeignete Abgrenzung der Diözesen, sondern auch der Kirchenprovinzen
und legt sogar die Errichtung von kirchlichen Regionen nahe. So kann für die
Bedürfnisse der Seelsorge entsprechend den sozialen und örtlichen Verhältnissen
besser gesorgt werden; auch können die Beziehungen der Bischöfe sowohl
zueinander als auch zu den Metropoliten und den übrigen Bischöfen des gleichen
Landes wie zu den weltlichen Obrigkeiten leichter und fruchtbarer gestaltet
werden.
40. Daher hat die Heilige Synode, um
die erwähnten Ziele zu erreichen, folgende Beschlüsse gefaßt:
1) Die Abgrenzungen der
Kirchenprovinzen sollen zweckmäßig überprüft und die Rechte und Privilegien der
Metropoliten durch neue geeignete Normen festgelegt werden.
2) Es gelte als Regel, daß alle
Diözesen und andere Gebietsumschreibungen, die rechtlich den Diözesen
gleichgestellt sind, einer Kirchenprovinz zugeteilt werden. Deshalb sollen
Diözesen, die gegenwärtig dem Apostolischen Stuhl unmittelbar unterstellt und
mit keiner anderen vereinigt sind, entweder, wenn möglich, zusammen zu einer
neuen Kirchenprovinz vereinigt oder jener Kirchenprovinz angegliedert werden,
die am nächsten oder am günstigsten gelegen ist. Sie sollen nach Maßgabe des
allgemeinen Rechts dem Metropolitanrecht des Erzbischofs unterstellt werden.
3) Wo es nützlich erscheint, sollen die
Kirchenprovinzen zu kirchlichen Regionen zusammengeschlossen werden, deren
Ordnung vom Recht festzulegen ist.
41. Es empfiehlt sich, daß die
zuständigen Bischofskonferenzen die Frage einer derartigen Abgrenzung der
Kirchenprovinzen und Errichtung von Regionen prüfen, entsprechend den Normen,
die in den Nr. 23 und 24 schon über die Abgrenzung der Diözesen aufgestellt
wurden, und ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen Stuhl vorlegen.
III. Bischöfe, die ein
überdiözesanes Amt ausüben
42. Die pastoralen Bedürfnisse
erfordern mehr und mehr, daß einige Seelsorgsaufgaben einheitlich geleitet und
gefördert werden. Es ist daher von Nutzen, im Dienste aller oder mehrerer
Diözesen eines bestimmten Gebietes oder Landes einige Ämter einzurichten, die
auch Bischöfen übertragen werden können. Die Heilige Synode empfiehlt aber, daß
zwischen den Prälaten oder Bischöfen, die diese Ämter bekleiden, und den
Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen immer eine brüderliche Gemeinschaft
und einmütiges Zusammenwirken in den Seelsorgsaufgaben bestehe, deren
Richtlinien auch durch das allgemeine Recht festzulegen sind.
43. Da auf die geistliche Betreuung der
Soldaten wegen ihrer besonderen Lebensbedingungen eine außerordentliche Sorgfalt
verwandt werden muß, werde nach Möglichkeit in jedem Land ein Militärvikariat
errichtet. Sowohl der Militärbischof als auch die Militärpfarrer mögen sich in
einträchtiger Zusammenarbeit mit den Diözesanbischöfen eifrig dieser schwierigen
Arbeit widmen (1). Deshalb sollen die Diözesanbischöfe dem Militärbischof
genügend Priester zur Verfügung stellen, die für diese schwere Aufgabe geeignet
sind. Gleichzeitig seien sie allen Bemühungen, das geistliche Wohl der Soldaten
zu fördern, gewogen (2).
ALLGEMEINER AUFTRAG
44. Die Heilige Synode bestimmt, daß
bei der Neubearbeitung des Codex Iuris Canonici geeignete Gesetze abgefaßt
werden, die den Grundsätzen, die in diesem Dekret aufgestellt worden sind,
entsprechen. Dabei sollen auch die Bemerkungen, die von den Kommissionen oder
von den Konzilsvätern vorgebracht worden sind, in Erwägung gezogen werden.
Ferner bestimmt die Heilige Synode, allgemeine Seelsorgsdirektorien zum Gebrauch
der Bischöfe wie auch der Pfarrer auszuarbeiten, damit ihnen zuverlässige
Richtlinien zur leichteren und besseren Ausübung ihres Hirtendienstes geboten
werden.
Es werde auch ein besonderes
Direktorium für die seelsorgliche Betreuung besonderer Gruppen von Gläubigen
entsprechend den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern oder
Gebieten herausgegeben, ebenso ein Direktorium für die katechetische
Unterweisung des christlichen Volkes, in dem die grundlegenden Prinzipien und
die Ordnung dieses Unterrichts sowie die Ausarbeitung einschlägiger Bücher
behandelt werden sollen. Bei der Abfassung dieser Direktorien sollen ebenfalls
die Anregungen, die von den Kommissionen oder von den Konzilsvätern vorgebracht
wurden, berücksichtigt werden.
28. Oktober 1965
Anmerkungen:
Vorwort:
1) Vgl. Mt 1,21.
2) Vgl. Joh 20,21.
3) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De
Ecclesia Christi, Pastor æternus: Denz. 1828 (3061).
4) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De
Ecclesia Christi, Pastor æternus: Denz. 1821 (3050).
5) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 21, 24, 25: AAS 57
(1965) 24-25, 29-31.
6) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 21: AAS 57 (1965)
24-25.
7) Vgl. Johannes XXIII., Apost. Konst.
Humanæ salutis, 25. Dez. 1961: AAS 54 (1962) 6. 1 Vgl. II. Vat.
Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 22:
AAS 57 (1965) 25-27.
Kapitel 1:
1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965)
25-27.
2) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über
die Kirche, ebd.
3) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über
die Kirche, ebd.
4) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über
die Kirche, ebd.
5) Vgl. Paul VI., Motupr. Apostolica
sollicitudo, 15. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 775-780.
6) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 23: AAS 57 (1965)
27-28.
7) Vgl. Pius XII., Enz. Fidei donum,
21. April 1957: AAS 49 (1957) 237: vgl. auch Benedikt XV., Apost. Brief
Maximum illud, 30. Nov. 1919: AAS 11 (1919) 440; Pius XI., Enz.
Rerum Ecclesiæ, 28. Febr. 1926: AAS 18 (1926) 68ff.
8) Vgl. Paul VI., Ansprache an die
Kardinäle, Bischöfe, Prälaten und übrigen Mitglieder der römischen Kurie,
21. September 1963: AAS (1963) 793ff.
Kapitel 2:
1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Nr. 7-11: AAS
57 (1965) 79-80.
2) Vgl. Konzil von Trient, Sess. V,
Dekret über die Reform, c. 2: Mansi 33, 30; Sess. XXIV, Dekret über die Reform,
c. 4: Mansi 33, 159; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen
Gentium, 3. Kap., Nr. 25: AAS 57 (1965) 29ff.
3) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 25: AAS 57 (1965)
29-31.
4) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 257-304.
5) Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam
suam, 6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 639.
6) Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam
suam, 6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 644-645.
7) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica: AAS 56 (1964)
145-153.
8) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über
die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium: AAS 56 (1964) 97ff.;
Paul VI., Motupr. Sacram Liturgiam, 25. Jan. 1964: AAS 56 (1964)
139ff.
9) Vgl. Pius XII., Enz. Mediator Dei,
20. Nov. 1947: AAS 39 (1947) 521ff.; Paul VI., Enz. Mysterium fidei,
3. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 753-774.
10) Vgl. Apg 1,14; 2,46.
11) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, 6. Kap., Nr. 44-45: AAS 57 (1965)
50-52.
12) Vgl. Lk 22,26-27.
13) Vgl. Joh 15,15.
14) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
den Ökumenismus Unitatis redintegratio: AAS 57 (1965) 90-107.
15) Vgl. Pius X., Motupr. Iampridem,
14. März 1914: AAS 6 (1914) 174ff.; Pius XII., Apost. Konst. Exsul
Familia, 1. Aug. 1952: AAS 44 (1952) 652ff.; Satzungen des Werkes für
das Seeapostolat, im Auftrag Pius' XII. erlassen, 21. Nov. 1957: AAS 50
(1958) 375-383.
16) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Nr. 4: AAS 57
(1965) 77.
17) Vgl. Joh 13,35.
18) Vgl. Pius XII., Ansprache,
8. Dez. 1950: AAS 43 (1951) 28; Paul VI., Ansprache, 23. Mai 1964:
AAS 56 (1964) 571.
19) Vgl. Leo XIII., Apost. Konst.
Romanos Pontifices, 8. Mai 1881: Acta Leonis XIII., Bd. II (1882)
234ff.
20) Vgl. Paul VI., Ansprache,
23. Mai 1964: AAS 56 (1964) 570-571.
21) Vgl. Pius XII., Ansprache,
8. Dez. 1950: a. a. O.
Kapitel 3:
1) Vgl. S. C. Consistorialis,
Instruktion über die Militärbischöfe, 23. Apr. 1951: AAS 43 (1951)
562-565; Formular für den Bericht über den Stand des Militärvikariats,
20. Oktober 1956: AAS 49 (1957) 150-163; Dekret über die Visitatio
Liminum der Militärbischöfe, 28. Febr. 1959: AAS 51 (1959) 272-274;
Dekret, Die Beichtvollmacht der Militärpfarrer wird ausgedehnt, 27. Nov.
1960: AAS 53 (1961) 49-50. - Vgl. auch S. C. de Religiosis,
Instruktion über die Militärpfarrer aus dem Ordensstand, 2. Febr. 1955:
AAS 47 (1955) 93-97.
2) Vgl. S. C. Consistorialis, Brief
an die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und die übrigen Oberhirten im spanischen
Herrschaftsbereich, 21. Juni 1951: AAS 43 (1951) 566.
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